· Fachbeitrag · § 122 AO
Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht
Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht. |
Hintergrund
Grundsätzlich kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentscheidung sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an den Bevollmächtigten erfolgen. Letzteres gilt aber nur so lange, wie das FA von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige hat ‒ nachdem ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen worden war ‒ Klage beim FG erhoben.
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