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  • · Fachbeitrag · § 129 AO

    Trotz Prüfhinweis offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhaften Eintragungen in die EDV!

    | Hat der Steuerpflichtige im amtlichen Einkommensteuervordruck die Verpflegungsmehraufwendungen falsch eingetragen, wodurch die Minderung der Werbungskosten um die ebenfalls falsch eingetragenen steuerfreien Arbeitgeberleistungen unterblieb, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor. Eine derartige offenbare Unrichtigkeit in einem Bescheid kann nach § 129 AO berichtigt werden. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige hatte in den Streitjahren 2012 und 2013 Verpflegungsmehraufwendungen nicht in die dafür vorgesehene Zeile 55 (Kennziffer 480), sondern in die für „Fahrt- und Übernachtungskosten, Reisenebenkosten …“ vorgesehene Zeile 50 (Kennziffer 410) eingetragen. Die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Beträge trug er nicht in die Zeile 51 (Kennziffer 420), sondern in Zeile 56 (Kennziffer 490) ein. Die nicht verwendeten Zeilen 51 bis 55 samt Kennziffern 420 und 480 wurden vom damaligen Programm unterdrückt.

     

    Der Sachbearbeiter des FA hakte in beiden Streitjahren die eingetragenen steuerfreien Verpflegungszuschüsse ab. Die Verwendung der falschen Kennziffer für die geltend gemachten Werbungskosten bemerkte der Sachbearbeiter trotz eines programmtechnischen Prüfhinweises nicht. In den ESt-Bescheiden wurden deshalb die Verpflegungsmehraufwendungen zunächst in voller Höhe ‒ ohne Minderung um die steuerfrei ersetzten Beträge ‒ als Werbungskosten berücksichtigt.

     

    Nach Bestandskraft der Bescheide bemerkte das FA den Fehler und berichtigte die ESt-Bescheide nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeiten.

     

    Entscheidung

    Die Klage gegen die geänderten Bescheide wies das FG ab. Nach ständiger Rechtsprechung könnten insbesondere Fehler bei Eintragungen in die Formulare für die automatische Datenverarbeitung oder bei unmittelbaren Eingaben in Computerprogramme offenbare Unrichtigkeiten sein.

     

    Der Eintrag von Verpflegungsmehraufwendungen in die falschen Kennziffern für „Fahrt- und Übernachtungskosten“ oder „Reisenebenkosten“ ist offenbar unrichtig.

     

    Der Umstand, dass der Fehler vom FA zunächst unbemerkt blieb und nach Erhebung des Einspruchs auch nicht sofort und eindeutig lokalisiert werden konnte, spreche nicht gegen das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit.

     

    PRAXISTIPP | Das Urteil ist rechtskräftig.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46347684