· Fachbeitrag · § 152 AO
Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach der Neuregelung durch das StModernG
| Das BayLfSt stellt die Neuregelung umfassend vor. |
Zeitlicher Anwendungsbereich
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) sind die Regelungen zum Verspätungszuschlag in § 152 AO grundlegend überarbeitet worden. § 152 AO i. d. F. des StModernG (§ 152 AO n. F.) ist zwar bereits am 1.1.2017 in Kraft getreten, aber erst für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
Beachten Sie | Für Steuererklärungen, die vor dem 1.1.2019 einzureichen sind, ist § 152 AO in der am 31.12.2016 geltenden Fassung (§ 152 AO a. F.) weiterhin anzuwenden.
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