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  • · Fachbeitrag · § 13b UStG

    Umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger bei Straßenbaulasttätigkeiten der Länder

    Üblicherweise erledigen die Länder die Straßenbaulast für die durch ihr Gebiet verlaufenden Streckenabschnitte von sonstigen Bundesfernstraßen im Wege der Auftragsverwaltung für den Bund unter Einbindung Dritter nach Art. 90 Abs. 3 GG. Das LfSt Niedersachsen befasst sich mit den umsatzsteuerlichen Folgen der Beauftragung ausländischer Unternehmer.

     

    Allgemeines

    Üblicherweise erledigen die Länder die Straßenbaulast für die durch ihr Gebiet verlaufenden Streckenabschnitte von sonstigen Bundesfernstraßen im Wege der Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 3 GG.

     

    Die Straßenbaulast umfasst nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben (z. B. Bau und Ausbau von Straßen, Beseitigung von Schlaglöchern). Hierzu werden insbesondere im Bereich der Bauleistungen die eigentlichen Straßenbauarbeiten und Dienstleistungen (Werklieferungen und sonstigen Leistungen) auch von im Ausland ansässigen Unternehmern übernommen.