· Fachbeitrag · § 152 AO
Herabsetzung eines Verspätungszuschlags im Klageverfahren
| Die Herabsetzung eines Verspätungszuschlags im Klageverfahren erfordert eine erneute Ermessensausübung. Die aufgrund einer Minderung der Steuerfestsetzung erfolgte Herabsetzung eines Verspätungszuschlags im Klageverfahren ist rechtswidrig, wenn das Finanzamt hierzu keine erneuten Ermessenserwägungen anstellt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen gaben für 2016 keine Steuererklärung ab. Daraufhin ermittelte das Finanzamt die Einkommensteuer aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen. Zugleich setzte es einen Verspätungszuschlag fest.
Im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch der Steuerpflichtigen führte das Finanzamt aus, dass der Verspätungszuschlag lediglich 2,89 % der festgesetzten Steuer betrage. Ferner verwies es auf das Abgabeverhalten der Steuerpflichtigen in der Vergangenheit, auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die lange Dauer der Verspätung.
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