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  • · Fachbeitrag · § 152 AO

    Verspätungszuschläge bei gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    Bei Vorliegen der Rückausnahmen des § 152 Abs. 3 AO darf das Finanzamt nach § 152 Abs. 6 AO auch für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen Verspätungszuschlag nur als Ermessensentscheidung festsetzen. Soweit § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO bestimmt, dass die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt, ist bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auf die jeweiligen Folgebescheide ‒ hier Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter ‒ abzustellen.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist mit 55 % an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Diese erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Steuerpflichtige war zum gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten der GbR bestellt und trat gegenüber dem Finanzamt als deren Vertreter auf. Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2020 reichte er am 18.12.2022 ein.

     

    Aufgrund der verspäteten Abgabe der Feststellungserklärung am 18.12.2022 setzte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 10.2.2023 gegenüber dem Steuerpflichtigen als Vertreter der GbR einen Verspätungszuschlag i. H. v. 966 EUR fest.