· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Erstattungszinsen nach § 233a AO und Fünftelregelung
von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, www.steuer-webinar.de, Oldenburg
In einem spannenden Verfahren hat der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen sind, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist. Damit ist der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Der Sachverhalt, die Entscheidungsgründe sowie die praktischen Auswirkungen werden im Folgenden dargestellt. |
Aktueller Zinssatz
Im Bereich der Erstattungs- und Nachzahlungszinsen stellte die Höhe der Zinsen aufgrund der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt den größten Streitpunkt dar. Das BVerfG hatte insoweit entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird (8.7.21, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).
Diese Ungleichbehandlung sahen die Verfassungsrichter für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume seinerzeit als noch verfassungsgemäß an. Dies gilt jedoch nicht für Verzinsungszeiträume ab 2014. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst dabei auch die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das BVerfG differenzierte jedoch insoweit, als es das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärte.
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