· Fachbeitrag · § 362 AO
Einspruchsrücknahme bei Bekanntgabe der verbösernden Einspruchsentscheidung nach mehr als drei Tagen
| Aus teleologischen, gesetzessystematischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen ist es geboten, § 362 Abs. 1 i. V. m. § 122 Abs. 2 AO so auszulegen, dass eine Rücknahme des Einspruchs zur Vermeidung einer verbösernden Einspruchsentscheidung auch dann noch bis zum Ablauf des Bekanntgabetages wirksam ist, wenn der tatsächliche Zugang außerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 AO erfolgt. |
Sachverhalt
Der ledige Steuerpflichtige wurde im Streitjahr 2012 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen den Steuerbescheid legte er fristgerecht Einspruch ein.
Aufgrund weiterer Ermittlungen im Einspruchsverfahren kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass eine verbösernde Einspruchsentscheidung zu erfolgen habe. Es wies den Steuerpflichtigen schriftlich auf die Verböserung sowie die Möglichkeit der Einspruchsrücknahme hin.
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