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  • · Fachbeitrag · § 71 AO

    Ein Steuerschuldner kann nicht zugleich auch Haftungsschuldner sein

    | Der Schuldner einer Steuer kann nicht zugleich für diese haften (gem. § 7 AO ). So lautet das Urteil des BFH. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) hatte von einem Zwischenhändler unverzollte und unversteuerte Zigaretten erworben und diese weiterverkauft bzw. selbst verbraucht. Die Zollbehörden gingen daher von einer strafbaren Steuerhehlerei aus und nahmen den K nach § 71 AO als Haftungsschuldner in Anspruch.

     

    Grundsatz: Nach § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen beteiligt ist, für die entgangenen Steuern und Zinsen.

     

    Das FG bestätigte den Haftungsbescheid und entschied zugleich, dass K auch Schuldner der Tabaksteuer geworden sei. Werden Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland geschmuggelt, ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG auch derjenige Schuldner der entstandenen Tabaksteuer, der Besitz an den eingeschmuggelten Zigaretten erlangt.

     

    Trotz Annahme einer Steuerschuldnerschaft hielt das FG eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für zulässig.

     

    Entscheidungsgründe

    Dem folgte der BFH nicht und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der sich Steuerschuld und Haftungsschuld gegenseitig ausschließen. „Haften“ bedeutet, dass jemand für die Schuld eines anderen einstehen muss. Demnach kann eine Person nicht für ihre eigene Abgabenschuld haften.

     

    Die praktischen Probleme der zuständigen Behörden bei der Feststellung der Steuerschuldnerschaft verkennt der BFH indes nicht. Insbesondere lässt sich der genaue Transportweg der Zigaretten häufig nur unter erschwerten Bedingungen feststellen und auch die Beteiligten wissen häufig nicht über alle Einzelheiten der Beschaffung Bescheid.

     

    Dieses Problem gebietet jedoch keinen Systemwechsel in der AO durch richterrechtliche Rechtsfortbildung. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.

     

    PRAXISTIPP | Mit dem Urteil bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47054196