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  • · Fachbeitrag · § 80 AO

    Auszahlung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen an Dritte ohne formelle Abtretung oder Verpfändung

    Das BayLfSt stellt klar, dass auch ohne eine formelle Abtretung oder Verpfändung nach § 46 AO eine Auszahlung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen an Dritte möglich ist, wenn der Erstattungsberechtigte eine entsprechende Zahlungsanweisung erteilt.

     

    Für eine solche Zahlungsanweisung gelten die Vorschriften der §§ 783 ff. BGB. Der Anweisungsempfänger (Dritte) wird ermächtigt, die Leistung beim FA im eigenen Namen zu erheben, und das FA wird ermächtigt, an den Empfänger für Rechnung des Erstattungsberechtigten zu leisten. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben, es genügt die entsprechende Anweisung in der Steuererklärung. Eine unwirksame Abtretung kann jedoch nicht in eine Zahlungsanweisung umgedeutet werden (FG Baden-Württemberg 1.12.1982, X 363/81, EFG 1983, 388).

     

    Einer Zahlungsanweisung gehen Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen nach § 46 AO sowie die Aufrechnung der Finanzbehörde mit einer eigenen Forderung vor.

     

    Das FA ist nicht zur Annahme der Zahlungsanweisung verpflichtet. Der Steuerpflichtige und der Anweisungsempfänger haben darauf also keinen Rechtsanspruch. Das FA kann mit befreiender Wirkung auf das benannte eigene Konto des Steuerpflichtigen erstatten. Es steht im Ermessen der Behörde, ob der Anweisung gefolgt wird (vgl. AEAO zu § 80 Nr. 2).

     

    Grundsätzlich sollte die Zahlungsanweisung jedoch angenommen werden, es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass hierdurch offensichtlich der Schutzzweck des § 46 AO umgangen werden soll.

     

    Einer Zahlungsanweisung kann insbesondere in folgenden Fällen nachgekommen werden (vgl. AEAO zu § 46, Nr. 8 i. d. F. des BMF vom 6.8.2024, BStBl. I 2024, 1107):

     

    • Die Zahlungsanweisung steht mit einer Dienstleistung zur Erstellung von Steuererklärungen oder der Vermittlung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang und der Ersteller ist zur professionellen Hilfeleistung in Steuersachen befugt (Eintrag im amtlichen Steuerberatungsverzeichnis, § 86 StBerG, Eintrag im Verzeichnis der ausländischen Dienstleister nach § 3a Abs. 3 StBerG). Das Vorliegen eines dortigen Eintrags kann durch Abfrage auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de) ermittelt werden (Berechtigung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland). Ein Einbehalt für die Vergütung der Dienstleistung ist zulässig, wenn dies mit dem Steuerpflichtigen ausdrücklich vorher so vereinbart wurde.

     

    • Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Nettolohnvereinbarung, die eine Zahlungsanweisung zugunsten ihres Arbeitgebers erteilt haben.

     

    Abzulehnen ist jedoch im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand die Auszahlung von Teilbeträgen an verschiedene Empfänger.

     

    Wird einer Zahlungsanweisung nicht entsprochen, ist darauf zu achten, dass die (ggf. auch in Steuererklärungen) angegebene Bankverbindung nicht in den GINSTER-Grunddaten gespeichert wird. Stattdessen ist der Steuerpflichtige aufzufordern, für die Überweisung des Erstattungsbetrags eine Bankverbindung zu benennen.

     

    Bei fehlender Erstattungsmöglichkeit an den Steuerpflichtigen, z. B. wegen unbekanntem Aufenthaltsorts oder bei nicht ermittelbarer Bankverbindung, ist der Erstattungsbetrag von der Finanzkasse auf das Titelkonto „Vermischte Einnahmen (952/11949)“ umzubuchen.


    PRAXISTIPP | Sollte das Finanzamt eine Zahlungsanweisung nicht anerkennen oder einen Antrag auf Verrechnung (Verrechnung einer Forderung mit Steuerschulden eines Dritten z. B. ein öffentlich-rechtlicher Verrechnungsvertrag) nicht annehmen, ist dies dem Dritten zunächst formlos mitzuteilen. Ist er mit dieser Sachbehandlung nicht einverstanden, ist ihm ein Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO zu erteilen.


    Fundstelle

    • LfSt Bayern, Vfg. 30.9.24, S 0166.2.1-61/3 St43 unter Hinweis auf AEAO zu § 80 Nr. 2
    Quelle: ID 50382323