· Fachbeitrag · § 89 AO
Bindungswirkung der Auskunft eines örtlich unzuständigen Finanzamts
| Eine verbindliche Auskunft bindet als Verwaltungsakt die Finanzverwaltung auch dann, wenn ein örtlich nicht zuständiges FA sie erteilt hat. |
Sachverhalt
Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, die aus der Veräußerung eines Grundstücks eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet hatte.
Vor Ablauf von vier Jahren plante die Klägerin den Bau von Tiefgaragenstellplätzen. Sie wollte hierfür die anteilige Rücklage der KG unter Verlängerung der Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre nutzen. Zu diesem Zweck beantragte sie bei dem für sie zuständigen FA eine verbindliche Auskunft.
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