· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen gegen Zinsfestsetzung
Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben in einer Allgemeinverfügung alle am 29.11.2021 noch anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für die Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 zurückgewiesen. Hintergrund: Zinsen nach § 233a AO sind nur ab dem Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 als verfassungswidrig eingestuft worden. |
Das bedeutet im Klartext: Offene und zulässige Einsprüche gegen die Zinsfestsetzung nach § 233a AO bis Ende 2018 müssen nicht extra zurückgenommen werden. Das bedeutet aber auch, dass in naher Zukunft Nachforderungsbescheide versandt werden, sollte für einen Steuerzahler die Aussetzung der Vollziehung für Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 beantragt und gewährt worden sein.
Fundstelle
- Oberste Finanzbehörden der Länder 29.11.21