· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen rückwirkender Ereignisse
Das Bayerische Landesamt für Steuern positioniert sich umfassend zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO. |
Anwendungsbereich
Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist eine Änderungsvorschrift, die es ermöglicht, Ereignisse, die bei Erlass des Bescheids noch nicht vorgelegen haben, nachträglich steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie in die Vergangenheit zurückwirken. Ein zunächst fehlerfreier Bescheid wird durch Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses rechtswidrig und muss daher korrigiert werden. Spezielle Änderungsvorschriften in den Einzelsteuergesetzen gehen der Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor (z. B. Verlustrücktrag § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG oder die Änderung der Bemessungsgrundlage § 17 UStG; Bedingung und Befristung §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 2, 8 BewG).
Steuerliche Rückwirkung des Ereignisses
Ob einem Ereignis steuerliche Rückwirkung für die Vergangenheit zuzumessen ist, bestimmt sich nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, sondern kann nur den materiellen Steuergesetzen entnommen werden (BFH 26.7.84, BStBl II 84, 786 und vom 12.7.89, BStBl II 89, 957).
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