· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Aussetzung der Vollziehung für Aussetzungszinsen
Ob die Höhe der Aussetzungszinsen nach § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss das Bundesverfassungsgericht klären. |
Mit Beschluss vom 24.10.2024 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen eine teilweise Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.
Einer Fachinformation der Finanzverwaltung kann entnommen werden, dass die Finanzämter für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 auf Antrag eine Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 0,35 % je Monat gewähren sollen.
Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 307 | ID 50344933