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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Beginn der Zahlungsverjährung bei Haftungsbescheid ohne Leistungsgebot

    Ein Haftungsbescheid kann auch ohne Leistungsgebot erlassen werden, etwa wenn für den Erlass des Haftungsbescheids Festsetzungsverjährung droht, aber die Voraussetzungen des § 219 AO für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners noch nicht vorliegen. § 229 Abs. 2 AO bestimmte bislang, dass die Zahlungsverjährung für den Haftungsanspruch dann mit Ablauf des Kalenderjahrs begann, in dem der Haftungsbescheid wirksam wurde.

     

    Im Jahressteuergesetz 2022 wurde diese Regelung geändert. § 229 Abs. 2 AO neue Fassung verschiebt den Beginn der Zahlungsverjährung nach hinten. Es heißt: „Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.“ Das gilt für alle nach dem 21.12.2022 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen (Art. 97 § 14 Abs. 6 EGAO).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 252 | ID 49236004

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