· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Bekanntgabe von Steuerbescheiden in Corona-Zeiten
| Eine Folge der Corona-Pandemie ist es, dass die Deutschen derzeit vermehrt im Homeoffice arbeiten ‒ entweder komplett oder auch nur tageweise. Ersten vorsichtigen Schätzungen zufolge ist die Zahl der Arbeitnehmer im Homeoffice durch die Pandemie von bislang 12 auf nunmehr 25 % aller Arbeitnehmer gestiegen ‒ so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil am 27.4.2020. Dies führt plötzlich und unerwartet zu vielen neue Fragen. Die eine oder andere betrifft auch die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Steuerverwaltungsakten. |
Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Die Pandemie hat vieles verändert und neue Sonderregelungen provoziert. Dabei wird häufig übersehen, dass ‒ soweit keine Neuregelung greift ‒ das Bisherige auch weiterhin Bestand hat. So richtet sich die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Steuerverwaltungsakten unverändert nach § 122 AO. Gleiches gilt für die flankierenden Bestimmungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung.
Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei Homeoffice von Steuerberatern
Werden Bescheide an Steuerberater mit Empfangsvollmacht bekanntgegeben, entfalten diese auch dann ihre Wirkung, wenn die Kanzlei wegen Homeoffice faktisch unbesetzt ist.
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