· Fachbeitrag · Homeoffice
Wegfall der Homeoffice-Pflicht ‒ Fluch oder Segen?
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Arbeiten zu Hause (außerhalb des Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber im Büro) war schon vor der Coronapandemie ein beliebtes Instrument, um Beruf und Privatleben besser in Einklang zu bringen. Mit Beginn der Coronapandemie hat das Homeoffice aber einen wahren Entwicklungsschub erfahren: Um betriebliche Infektionsrisiken zu vermeiden, haben sich Millionen von Arbeitnehmern ‒ dort wo es ging ‒ vom betrieblichen Arbeitsplatz ins heimische Büro zurückgezogen. Der Gesetzgeber hat Homeoffice mit steigenden Infektionszahlen zur gesetzlichen Pflicht gemacht ‒ für Arbeitgeber, aber auch für Arbeitnehmer, überall dort, wo dies möglich ist. Jetzt fällt die Homeoffice-Pflicht wieder ‒ ist das gut oder schlecht? |
Hintergrund und aktuelle Rechtslage
Nach Angaben von Forschungsinstituten arbeitet jeder Vierte ausschließlich im Homeoffice. Das entspricht 10,5 Mio. Berufstätigen in Deutschland. Auf weitere 20 % (8,3 Mio.) trifft das zumindest teilweise zu, also nicht an allen Arbeitstagen pro Woche. Diese Entwicklung wurde durch die Coronapandemie beschleunigt: Während vor der Krise 4 % der Beschäftigten von zu Hause aus arbeiteten, waren es im ersten Corona-Lockdown im April 2020 rund 30 %. Corona hat „Homeoffice“, also das Arbeiten am häuslichen Arbeitsplatz, „massentauglich“ gemacht. Für den Arbeitnehmer hat das neben einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch steuerliche Vorteile.
PRAXISTIPP | Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 4 EStG eine Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer ergänzt, die zwar in den eigenen vier Wänden arbeitstätig sind, aber nicht über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen. Mit der Pauschale sollen primär auch die Arbeitnehmer erreicht werden, die durch die Coronapandemie plötzlich und erstmalig im Homeoffice tätig werden, hierfür aber keine besonderen räumlichen Vorkehrungen treffen konnten bzw. können. Die Pauschale beträgt für maximal 120 Arbeitstage je 5 EUR/Tag, maximal also 600 EUR im Jahr und gilt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021. Diese Pauschale gilt unter Umständen auch für Studenten und Azubis. Durch den von der Bundesregierung am 16.2.2022 beschlossenen Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, bundesfinanzministerium.de) soll die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden, § 52 Abs. 6 S. 15 EStG-E (Stand: 24.2.22). |
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