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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Finanzamt meldet zu Unrecht erhaltene Corona-Hilfen

    Zu Beginn der Coronapandemie konnten Unternehmen eine „Soforthilfe Corona“ beantragen. Die Höhe variierte zwischen 9.000 EUR und 30.000 EUR und war von der Anzahl der Mitarbeiter abhängig. Anspruchsberechtigt waren nur gewerbliche und Sozialunternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe und Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten.

     

    In den Finanzämtern gehen nun immer mehr Steuererklärungen für 2020 ein, in denen Vermieter von Ferienwohnungen, die keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte nach § 21 EStG erzielen, Zahlungen aus dieser „Soforthilfe Corona“ als Einnahmen erklären. Da die Auszahlung in diesen Fällen zu Unrecht erfolgt ist, erstellen die Finanzämter eine Mitteilung an die Bewilligungsinstitutionen (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb AO).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 41 | ID 47848542

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