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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Geänderter Geschlechtereintrag: Vorteile im Steuerrecht

    Das zum 1.11.2024 in Kraft getretene Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtereintrag kann je nachdem, welches Geschlecht sich ein Steuerzahler wählt, steuerlichen Einfluss haben.

     

    Auswirkung kann ein geändertes Geschlecht beispielsweise auf ein Nießbrauchsrecht haben, wenn der Schenker einer Immobilie sich einen Nießbrauch zurückbehält. Die Höhe des Nießbrauchsrechts, um die sich die Bemessungsgrundlage für das schenkungsteuerpflichtige Vermögen mindert, hängt von der Anwendung eines Vervielfältigers ab. Da Frauen statistisch länger leben, würde das Nießbrauchsrecht höher ausfallen, wenn der Schenker sich für den Geschlechtereintrag Frau entschiedet. Wird auf das Nießbrauchsrecht verzichtet, würde steuerlich der Geschlechtereintrag „Mann“ wegen des geringeren Vervielfältigers Vorteile bei der Schenkungsteuer bringen.

     

    Anzuwendende Änderungsvorschrift

    Sollte ein geänderter Geschlechtereintrag vorgenommen werden und das hätte zufällig eine steuermindernde Auswirkung auf ein Nießbrauchsrecht oder auf die Versteuerung einer privaten Rente, sollte beim Finanzamt ein Änderungsantrag gestellt werden, dass ein anderer Vervielfältiger angewandt werden muss. Die einzige Änderungsvorschrift, die für bestandskräftige Steuerbescheide in Betracht käme, wäre höchstwahrscheinlich eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 AO.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 308 | ID 50344934