13.08.2018 · Fachbeitrag · Abgabenordnung
Keine Änderung des Steuerbescheids bei grobem Verschulden des Steuerberaters
| Einen steuerlichen Berater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, wenn er bei der Erstellung der Steuererklärung die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. |
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