· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Gewinnerzielungsabsicht i. R. d. § 17 EStG bei Anteilsveräußerung nach Kapitalerhöhung
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
Das FG Düsseldorf judiziert mit Urteil vom 21.6.2022, 13 K 1149/20 E zur Gewinnerzielungsabsicht & Co. bei Anteilsveräußerung nach Kapitalerhöhung durch ein Agio i. R. d. § 17 EStG. Die Frage, ob die Gewinnerzielungsabsicht innerhalb des § 17 EStG einheitlich für alle veräußerten Geschäftsanteile oder anhand jedes einzelnen Geschäftsanteils zu prüfen ist, scheint insoweit bisher nicht höchstrichterlich geklärt. |
Sachverhalt
Die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt wurde, war ursprünglich Alleingesellschafterin einer GmbH, deren Gegenstand der Ankauf und die Verwaltung von Bestandsimmobilien war. Das Stammkapital betrug bei Gründung 25.000 EUR und war eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 1 EUR. Im Streitjahr 2015 beschloss die Klägerin eine Kapitalerhöhung und schuf zur Durchführung einen neuen Geschäftsanteil (Neuanteil) im Nennbetrag von 1.000 EUR. Neben der Einlage i. H. v. 1.000 EUR, zahlte die Klägerin nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss, ein Aufgeld i. H. v. 500.000 EUR in dieKapitalrücklage der GmbH ein. Kurz darauf veräußerte die Klägerin einen Teil der Geschäftsanteile (veräußerte Beteiligung) zu einem Kaufpreis an den Kläger.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger einen entsprechenden Veräußerungsverlust nach § 17 EStG geltend. Abweichend von der Steuererklärung berücksichtigte das FA ‒ unter Verneinung einer Gewinnerzielungsabsicht bezüglich des Neuanteils ‒ einen Gewinn aus der Veräußerung der Alt-Anteile. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger beim FG Düsseldorf entsprechend Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vorwiegend vor, dass der erklärte Veräußerungsverlust anzuerkennen sei, da die veräußerten Anteile insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht erworben und gehalten worden seien. Bei § 17 EStG sei das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht einheitlich für die gesamte veräußerte Beteiligung und nicht hinsichtlich jedes einzelnen veräußerten Anteils zu prüfen.
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