· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Keine Hinzuschätzung bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft beim Gesellschafter
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
Verdeckte Bareinlagen führen nicht allein deshalb zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufzuklären ist. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH i.L., die in den Streitjahren 2008 bis 2012 einen Großhandel betrieb und in gewissem Umfang auch Barumsätze tätigte. Eine Betriebsprüfung ergab zum einen Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse und stellte Bareinlagen in die Kasse durch den Alleingesellschafter A fest. Nach Angaben des Alleingesellschafters stammten diese Bareinlagen aus ihm gewährten Darlehen und aus in seinem Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den neunziger Jahren. Die Prüfung führte unter Auswertung der privaten Konten Bargeldverkehrsrechnungen durch. Diese führten zu Fehlbeträgen, deren Herkunft nicht geklärt werden konnte, sodass das FA diese Beträge im Schätzungswege als Mehreinnahmen der GmbH und zugleich als vGA an den Alleingesellschafter behandelte. Der Einspruch der GmbH blieb erfolglos. Mit der Klage wehrt sich die GmbH weiterhin gegen die Hinzuschätzung.
Entscheidung
Die Klage hatte teilweise Erfolg, da das FA hinsichtlich der beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen keine Schätzungsbefugnis hatte.
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