· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Keine Prozesszinsen bei Zuordnung eines Steuererstattungsanspruchs an einen anderen Steuerpflichtigen
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Erfolgt die Erstattung von Steuern aufgrund eines FG-Urteils über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids, beruht die Erstattung nicht auf der Herabsetzung einer Steuer und ist daher nicht gem. § 236 AO (Prozesszinsen) zu verzinsen. |
Sachverhalt
Streitig ist die Festsetzung von Prozesszinsen gemäß § 236 AO. Die Klägerin ist eine englische Kapitalgesellschaft, die alleinige Gesellschafterin der inländischen B-GmbH war. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hatte zunächst den Antrag auf Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG a. F. für von der B-GmbH zufließende Kapitalerträge abgelehnt.
Nachdem die B-GmbH dennoch eine Brutto-Dividende an die Klägerin ohne Einbehaltung von Kapitalertragsteuer (KESt) ausgeschüttet hatte, setzte das FA durch Nachforderungsbescheid KESt und SolZ gegenüber der B-GmbH fest. Die Klägerin und die B-GmbH zahlten jeweils einen Teil der nachgeforderten Beträge. Anschließend erteilte das BZSt nach entspr. Verpflichtung durch das FG die beantragte Freistellungsbescheinigung für die von der B-GmbH an die Klägerin ausgeschütteten Dividenden. Daraufhin hob das FA den Nachforderungsbescheid gegenüber der B-GmbH zwar auf, verweigerte aber die Erstattung der gezahlten Beträge an die Klägerin. Vielmehr erklärte das FA mit weiterem Bescheid gegenüber der B-GmbH die Aufrechnung des Erstattungsguthabens mit diversen Steuerschulden der B-GmbH und erließ einen Abrechnungsbescheid sowohl gegenüber der B-GmbH als auch gegenüber der Klägerin.
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