· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Konkretisierung des „schlichten“ Änderungsantrags in Schätzungsfällen
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Die Anforderungen an die Konkretisierung des Antrags auf „schlichte“ Änderung i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind nicht strenger als die Anforderungen an die Konkretisierung des Gegenstands des Klagebegehrens i. S. des § 65 Abs. 1 FGO. |
Sachverhalt
Da die Klägerin, eine GmbH, die Steuererklärungen für das Streitjahr nicht abgegeben hatte, erließ das FA am 8.12.2016 Schätzungsbescheide zur KSt, USt und zum GewSt-Messbetrag 2015 und setzte Vorauszahlungen zur KSt fest.
Der Einspruch hiergegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.9.2017 wegen fehlender Begründung zurückgewiesen.
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