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Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten und Schätzungsbefugnis des Finanzamts
| Stößt ein Prüfer des Finanzamts bei international verbundenen Unternehmen auf Leistungsbeziehungen, so prüft er, ob die Einkunftsabgrenzung angemessen ist. Kommt das zu prüfende Unternehmen seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 AO nicht oder nicht vollständig nach, droht neben einer Einkünftekorrektur auch ein Strafzuschlag nach § 162 Abs. 4 AO. Ein Schreiben des BMF erläutert die Mitwirkungspflichten und wann das Finanzamt bei Verstößen des Unternehmens eine Schätzungsbefugnis hat. |
Fundstelle
- BMF 3.12.20, IV B 5 - S 1341/19/10018:001, iww.de/astw, Abruf-Nr. 219754
Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 115 | ID 47057609