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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting

    Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhaltseinkünften i. S. d. § 22 Nr. 1a EStG dar. Denn erst der mit Zustimmung des Empfängers gestellte Antrag des Gebers gemäß § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt eine Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Einkünften beim Empfänger und überführt sie rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers können keine Werbungskosten darstellen, so ein aktuelles Urteil des BFH.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wurde die Ehe der Steuerpflichtigen im Jahr 2014 geschieden. Der frühere Ehemann verpflichtete sich, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt i. H. v. 582,50 EUR monatlich zu zahlen. Das von der Steuerpflichtigen angestrengte Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich der Ehemann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 EUR bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Steuerpflichtige entrichtete 2015 Gerichts- und Anwaltskosten.

     

    Das FA setzte bei der Steuerpflichtigen die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte an, ließ jedoch die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten nicht zum Abzug zu. Der nachfolgenden Klage gab das FG mit der Begründung statt, dass die Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können, sodass vorweggenommene Werbungskosten vorliegen würden.