· Fachbeitrag · Berufsgeheimnis und Kapitalbindung
Berufsrecht der Steuerberater im Fokus des EuGH
Berufsgeheimnis der Steuerberater und Kapitalbindung für die Kanzleien sind Gegenstand aktueller Verfahren des EuGH. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) gibt dazu einen kurzen Überblick. |
Der EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) ist das Rechtssprechungsorgan der EU-Gesetzgebung und für die Auslegung des Unionsrechts zuständig. In drei Verfahren befasst sich der EuGH aktuell mit berufsrechtlichen Fragen, die unmittelbaren Einfluss auf das Berufsgeheimnis und die Kapitalbindung für Steuerberater und Kanzleien haben.
Verfahren 1: Berufsgeheimnis
Am 29.7.2024 hat der EuGH im Urteil des Vorentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-623/22 u. a. zur Frage Stellung genommen, ob für Berufe, für die nach nationalem Recht eine Verschwiegenheitspflicht besteht, die aber keine Rechtsanwälte sind, im selben Umfang das Berufsgeheimnis gilt, wie für Rechtsanwälte. Die Kläger, französische und belgische Organisationen der Berufsträger, hatten zuvor geltend gemacht, dass die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte bei der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen (in Deutschland §§ 138d ff. AO) im gleichen Maße etwa für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notare gelten müsse, soweit diese der nationalen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
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