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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    EÜR: Aufforderung zur Vorlage freiwillig geführter Unterlagen ist rechtswidrig!

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Im Rahmen von Betriebsprüfungen werden oftmals viele Unterlagen angefordert. Bereits bei Bekanntgabe der Prüfungsanordnung bitten Prüfer regelmäßig um Vorabsendung von Daten-CDs und um Beantwortung (standardisierter) EDV-Fragebögen. Die Prüfer möchten nicht selten, um möglichst vollumfänglich und automatisiert prüfen zu können, sämtliche Unterlagen in digitaler Form haben. Doch der BFH stellte jüngst klar, dass für das Finanzamt klare gesetzliche Grenzen im Umfang ihrer Befugnis zur Anforderung von elektronischen Aufzeichnungen nach § 147 Abs. 6 AO bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern (§ 4 Abs. 3 EStG) gelten (BFH 12.2.20, X R 8/18, Abruf-Nr. 217354 ). Wie diese Grenzen konkret aussehen, beleuchtet dieser Beitrag anhand der aktuellen Rechtsprechung. |

     

    1. Keine Buchführungspflicht für Freiberufler

    Freiberufler betreiben kein Handelsgewerbe i. S. d. HGB und sind daher gemäß § 140 AO nicht buchführungspflichtig für steuerliche Zwecke. Sie ermitteln ihren Gewinn grundsätzlich nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des § 4 Abs. 3 EStG, außer sie führen freiwillig Bücher. Da Freiberufler Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, greift auch keine Buchführungspflicht bei Überschreiten gewisser Umsatz- oder Gewinngrenzen, wie es beispielsweise bei Gewerbetreibenden der Fall ist (§ 141 AO).

     

    2. Aufzeichnungspflichten für Freiberufler

    Steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für Freiberufler ergeben sich allerdings sowohl aus der Abgabenordnung (z. B. §§ 90 Abs. 3, 141 bis 144 AO) als auch aus Einzelsteuergesetzen (z. B. § 22 UStG, § 4 Abs. 3 Satz 5, § 4 Abs. 4a Satz 6, § 4 Abs. 7 und § 41 EStG). Wer Aufzeichnungen nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zu führen hat, hat diese, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, nach § 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen. Aufzeichnungspflichten ergeben sich z. B. aus der Apothekerbetriebsordnung, der Eichordnung, dem Fahrlehrergesetz, der Gewerbeordnung, aus § 26 Kreditwesengesetz oder § 55 Versicherungsaufsichtsgesetz.