· Fachbeitrag · Haftung
Steuerliche Haftung des Geschäftsführers für Sachverhalte in Insolvenznähe ‒ mit Checkliste
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Die Beteiligten streiten darüber, ob das FA die Antragsteller A zutreffend als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerrückstände in Anspruch genommen hat. Sie waren Geschäftsführer einer GmbH, welche wiederum Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist. |
Umsatzsteuerrückstände
Am 8.12.2014 wurde ein Insolvenzantrag gestellt. Das FA hatte mit Bescheiden vom 18.12.2014 die rückständigen Umsatzsteuern für die VZ 2008 bis 2011 der KG aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung festgesetzt. Die Umsatzsteuerrückstände für 2013 und die Voranmeldungsbeträge Oktober und November 2014 hat es erklärungsgemäß festgesetzt. Diese Rückstände wurden nicht bzw. nicht vollständig bezahlt, durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen blieben ohne Erfolg. Das Insolvenzverfahren wurde am 27.4.2015 eröffnet. Am 16.11.2016 ergingen gegen die früheren Geschäftsführer individuelle Haftungsbescheide.
FG Münster: Antrag hat keinen Erfolg
Nach Ansicht des FG Münster (6.2.17, 7 V 3973/16 U, Abruf-Nr. 195111) sind die Voraussetzungen der Haftungsvorschrift des § 69 AO erfüllt. Die A seien als Geschäftsführer des Unternehmens verpflichtet gewesen, steuerliche Vorschriften einzuhalten. Diese Pflicht hätten sie grob fahrlässig verletzt und es ist hierdurch zu Steuerausfällen gekommen. Reichen die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, begeht der gesetzliche Vertreter eine Pflichtverletzung i. S. des § 34 Abs. 1 S. 2 AO, wenn er es versäumt, die Steuerschulden der Gesellschaft in etwa in dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Forderungen der anderen Gläubiger (BFH 26.4.84, V R 128/79, BStBl II 84, 776). Im Streitfall hatten die A im Haftungszeitraum Forderungen anderer Gläubiger in größerem Umfang getilgt als die Steuerschulden.
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