· Nachricht · Kassenführung
Bonpflicht gilt auch für Vereine
| Die Pflicht, bei Barverkäufen einen Beleg auszuhändigen, gilt bei allen elektronischen Kassensystemen. Ausnahmen für Vereine gibt es nicht. |
Belegabgabepflicht hängt nur vom Kassensystem ab: Die Belegabgabepflicht besteht immer dann, wenn der Verein ‒ wie jede andere Organisation ‒ für die eigenen Verkäufe ein elektronisches Kassensystem nutzt (§ 146a Abs. 2 AO). Die entsprechende gesetzliche Regelung besteht bereits seit 2017 und muss seit Januar 2020 umgesetzt werden. Deswegen werden alle Neugeräte über die entsprechenden Funktionen verfügen.
Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 284 | ID 46396716