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  • · Nachricht · Kassenführung

    Bonpflicht gilt auch für Vereine

    | Die Pflicht, bei Barverkäufen einen Beleg auszuhändigen, gilt bei allen elektronischen Kassensystemen. Ausnahmen für Vereine gibt es nicht. |

     

    Belegabgabepflicht hängt nur vom Kassensystem ab: Die Belegabgabepflicht besteht immer dann, wenn der Verein ‒ wie jede andere Organisation ‒ für die eigenen Verkäufe ein elektronisches Kassensystem nutzt (§ 146a Abs. 2 AO). Die entsprechende gesetzliche Regelung besteht bereits seit 2017 und muss seit Januar 2020 umgesetzt werden. Deswegen werden alle Neugeräte über die entsprechenden Funktionen verfügen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 284 | ID 46396716

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