· Fachbeitrag · Rechtsbehelf
Vorläufigkeit schützt vor Einspruch nicht
von StB WP Dr. Claus Koss ‒ www.claus-koss.de ‒ www.numera.de
| Zumindest die Finanzämter setzen Zinsen auf Steuernachzahlungen inzwischen standardmäßig vorläufig fest (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Zur Begründung wird auf das BFH-Urteil vom 30.9.2010 (III R 39/08, BStBl II,11) verwiesen. Darin hatte das höchste deutsche Finanzgericht ernstliche rechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von 6,0 % p. a. ( § 238 AO ) geäußert. (Vorläufigkeitsvermerk für Verzinsung gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO i. V. m. § 239 Abs. 1 S. 1 AO nach BFH 30.9.10, III R 39/08, BStBl II 11, 11) |
Berater legen solche Bescheide mit vorläufiger Zinsfestsetzung gerne mit der Begründung ab: „Jeder Vorläufigkeitsvermerk spart einen Einspruch.“ Das ist formaljuristisch auch richtig, da die Zinsfestsetzung „offen“ bleibt. Wirtschaftlich betrachtet hat der Mandant aber einen Schaden. Denn er musste die Nachzahlungszinsen „vorfinanzieren“, wenn der BFH auch im Hauptsacheverfahren so entscheidet wie alle erwarten und die Zinsen irgendwann einmal zurückgezahlt werden müssen.
Ein gewissenhafter Berater wird daher auch bei der vorläufigen Festsetzung von Zinsen die Möglichkeit des Einspruchs und ‒ vor allem ‒ die Aussetzung der Vollziehung prüfen. Denn das ist ‒ abgesehen vom Aufwand in der Kanzlei ‒ ohne wirtschaftliches Risiko.
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