· Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Betriebsausgabenpauschale und steuerfreie Einnahmen in der Kindertagespflege
StB WP Dr. Claus Koss ‒ www.claus-koss.de ‒ www.numera.de
| Wer selbstständig in der Kindertagespflege tätig ist, kann eine Betriebsausgabenpauschale von 300 EUR je Kind und Monat bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden von seinen steuerpflichtigen Einnahmen abziehen. Diesen Betrag erkennt die Finanzverwaltung ohne weiteren Nachweis an. Außerdem ordnet das Landesamt für Steuern Niedersachsen ‒ Abteilung Steuer ‒ in einem Merkblatt vom Februar 2021 Zuschüsse für die Schaffung von Kindertagespflegeplätzen den steuerfreien Einnahmen gemäß § 3 Nr. 11 EStG zu. |
Sachverhalt
Tagesmütter bzw. Tagesväter übernehmen für fremde Kinder die sog. „Kindertagespflege“. Diese ist in §§ 22 bis 25 SGB VIII geregelt und wird von öffentlichen Stellen oder den Eltern vergütet.
Diese Einnahmen müssen seit 1.1.2009 als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit versteuert werden. Der steuerpflichtige Gewinn ermittelt sich nach allgemeinen Regeln gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.
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