· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Steuerhaftung des Rechtsanwalts
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Der BFH hat mit Urteil vom 14.2.2019 (V R 68/17 ) in seinem Leitsatz zur Steuerhaftung des Rechtsanwalts entschieden, dass der Einwendungsausschluss nach § 166 AO auch zulasten eines vom Steuerpflichtigen beauftragten ‒ und für die Steuerschuld haftenden ‒ Rechtsanwalts wirken kann, wenn er mangels entgegenstehender Weisung in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Bevollmächtigter anzufechten. |
Gesetzliche Grundlage für die Entscheidung
§ 166 AO, in dem die sog. Drittwirkung der Steuerfestsetzung geregelt ist, lautet:
„Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.“
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