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  • · Fachbeitrag · Steuer- und Haushaltsrecht

    Dezember-Soforthilfe, Gas- und Strompreisbremse im Überblick

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    Angesichts der enorm gestiegenen Energiekosten haben Bundestag und Bundesrat finanzielle Entlastungsmaßnahmen für Letztverbraucher und Unternehmen beschlossen, die mit den Kurzbezeichnungen „Dezember-Soforthilfe“ und „Gas- und Strompreisbremse“ gekennzeichnet sind. Regelungskonform handelt es sich hierbei zum einen um das Mantelgesetz „Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“, zum anderen geht es um die Umsetzung der beschlossenen Kreditermächtigung für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, aus dem der 200-Mrd.-EUR-Abwehrschirm für das Maßnahmenpaket in den Jahren 2022 bis 2024 finanziert werden soll. Zu den daraus geplanten Maßnahmen gehören eine Gaspreisbremse (einschließlich Fernwärme) i. H. v. 40,3 Mrd. EUR, eine Strompreisbremse i. H. v. rd. 43 Mrd. EUR sowie Hilfen für aufgrund der Krise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen. Außerdem sieht der Wirtschaftsplan für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds 15,2 Mrd. EUR für die staatliche Beteiligung an dem Gasversorger Uniper vor und 6 Mrd. EUR für Härtefallregelungen unter anderem für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

     

    1. Gesetz über die Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ‒ EWSG)

    Das in dem o. a. Mantelgesetz enthaltene EWSG hat der Bundestag am 10.11.2022 mit der Soforthilfe für Letztverbraucher für Erdgas und Fernwärmekunden beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 14.11.2022 zugestimmt. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wie geplant in Kraft treten. Die Regelungen für die Erdgas-Wärme-Soforthilfen treten direkt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

     

    Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet. Die Dezember-Entlastung dient als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege- Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.