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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum

    In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten bei der Erstattung von Sonderausgaben (meist Kirchensteuer). Es stellt sich die Frage, in welchem Jahr die Erstattung mit gleichartigen Sonderausgaben verrechnet wird. Eine interne Verfügung der Finanzverwaltung beantwortet diese Frage anhand zahlreicher Beispiele.

     

    Grundsatz

    Die Erstattung von Sonderausgaben ist primär im Jahr der Erstattung mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Ist das nicht (vollständig) möglich, ist der Sonderausgabenabzug im Jahr der Verausgabung zu mindern. Nach einem bundeseinheitlichen Beschluss der AO-Referenten findet in solchen Fällen die Korrekturnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Anwendung.

     

    • Beispiele
    • 1. Eine Steuerzahlerin erhält 2023 eine Kirchensteuererstattung von 5.000 EUR für gezahlte Kirchensteuer des Jahres 2020. Der Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer 2023 beträgt vor dieser Erstattung 4.000 EUR. Folge: Zunächst mindert sich der Sonderausgabenabzug 2023 auf 0 EUR (bezahlte Kirchensteuer 2023 4.000 EUR abzgl. Kirchensteuererstattung 4.000 EUR; verbleibender Erstattungsbetrag 1.000 EUR). In einem zweiten Schritt ist der Steuerbescheid 2020 zu ändern. Der Sonderausgabenabzug 2020 wird um 1.000 EUR gemindert.

     

    • 2. Ein Steuerzahler erhält 2023 eine Kirchensteuererstattung von 5.000 EUR für gezahlte Kirchensteuer des Jahres 2021. Der Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer 2023 beträgt 2.000 EUR, im Jahr 2021 500 EUR und im Jahr 2022 4.000 EUR. Folge: Zunächst werden im Jahr 2023 des Erstattungsbetrags von den Sonderausgaben 2023 abgezogen. Es verbleiben noch 3.000 EUR vom Erstattungsbetrag. Im zweiten Schritt wird der Steuerbescheid 2021 geändert und 500 EUR des Erstattungsbetrags von den Sonderausgaben 2021 abgezogen. Es verbleiben immer noch 2.500 EUR vom Erstattungsbetrag. Und diese 2.500 EUR werden mit den Sonderausgaben des Jahres 2022 verrechnet.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 131 | ID 49864371

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