· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum
In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten bei der Erstattung von Sonderausgaben (meist Kirchensteuer). Es stellt sich die Frage, in welchem Jahr die Erstattung mit gleichartigen Sonderausgaben verrechnet wird. Eine interne Verfügung der Finanzverwaltung beantwortet diese Frage anhand zahlreicher Beispiele. |
Grundsatz
Die Erstattung von Sonderausgaben ist primär im Jahr der Erstattung mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Ist das nicht (vollständig) möglich, ist der Sonderausgabenabzug im Jahr der Verausgabung zu mindern. Nach einem bundeseinheitlichen Beschluss der AO-Referenten findet in solchen Fällen die Korrekturnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Anwendung.
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Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 131 | ID 49864371