· Fachbeitrag · Steueränderungen 2020
Wichtige Steueränderungen: Abgabenordnung
| Anzeige der Betriebseröffnung nur noch elektronisch. |
Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet dann das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies direkt dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 AO).
Bei der Anzeige seiner Betriebseröffnung oder der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit wird der Steuerpflichtige vom Finanzamt im Regelfall dazu aufgefordert, das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und darin weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Bisher wird dieses Formular meist in Papierform ausgefüllt und kann daher vom Finanzamt nicht maschinell verarbeitet werden.
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