· Fachbeitrag · Steuerliche Anerkennung
Steuerberatungskosten für Erstellung einer Feststellungserklärung absetzbar?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 achten Sachbearbeiter und Betriebsprüfer der Finanzämter akribisch darauf, dass Steuerberatungskosten, die nicht mit der Ermittlung von Einkünften im Zusammenhang stehen, steuerlich nicht geltend gemacht werden. Doch hat sich an diesem Grundsatz seit 1.1.2024 etwas geändert, wenn es sich um die Steuerberatungskosten für die Erstellung von Festsetzungserklärungen handelt? |
Betreffen die Steuerberatungskosten nicht die Ermittlung der Einkünfte, sondern die Arbeiten für das Ausfüllen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, liegen steuerlich nichtabziehbare Steuerberatungskosten vor. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die Feststellungserklärung einer vermögensverwaltenden oder einer betrieblich tätigen Personengesellschaft handelt.
Wegen der Anpassung des § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a AO ab dem 1.1.2024, wonach nun vorrangig die rechtsfähige Personenvereinigung i. S. d. § 14a AO zur Abgabe der Feststellungserklärungen verpflichtet ist, stellt sich in der Praxis natürlich die Frage, ob seit dem 1.1.2024 nun die Steuerberatungskosten für das Ausfüllen der Feststellungserklärung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig sind.
Antwort der Finanzverwaltung: Nein. Bei der Pflicht zur Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung handelt es sich nicht um eine betriebliche Verpflichtung der Gesellschaft, sondern um eine private Verpflichtung der Gesellschafter. Aus diesem Grund hat sich aufgrund der Änderung des § 182 Abs. 2 AO zum 1.1.2024 nichts an den bisherigen Grundsätzen geändert.
Fundstelle
- BFH 28.5.15, VIII B 40/14, iww.de/astw, Abruf-Nr. 179575