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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Fristverlängerung für Konzernsteuerabteilungen und Steuerberater

    | Durch die neuen Regelungen zur Abgabefrist für Steuererklärungen 2018 und zum Verspätungszuschlag herrscht in Konzernsteuerabteilungen und bei Steuerberatern in eigener Sache Verunsicherung. Eine erste Stellungnahme kommt von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe. |

     

    In der AO-Aktuell Ausgabe 02/2019 nimmt die OFD Karlsruhe zu der neuen Steuererklärungsfrist wie folgt Stellung: Die gesetzliche Verlängerung der Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO ist nur auf Steuererklärungen anzuwenden, die von Personen, die unter die §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes fallen, im Rahmen einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit erstellt werden.

     

    Werden Steuererklärungen in Unternehmen bzw. Konzernen von dort als Arbeitnehmer angestellten Steuerberatern erstellt, gilt dagegen die allgemeine Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO (= Abgabepflicht bis zum 31.7.).

     

    Bisher wurde in solchen Fällen entsprechend den Bedürfnissen der Unternehmen Fristverlängerungen gewährt. Diese Verwaltungspraxis soll auch ab dem Veranlagungsjahr 2018 fortgeführt werden, wobei für hausintern erstellte Steuererklärungen eine Fristverlängerung längstens bis Ende Februar des Folgejahrs gewährt werden soll.

     

    Auch für die Abgabefrist für Steuererklärungen von Steuerberatern in eigener Sache soll die bestehende Verwaltungspraxis im Fristenverfahren unverändert fortgeführt werden.

     

    PRAXISTIPP | Für die Praxis bedeutet dies, dass Steuerberater auf Wunsch für die Erstellung ihrer eigenen Steuererklärung wie bisher eine großzügige Fristverlängerung erhalten.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 737 | ID 46115683

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