§ 1 EStG - Auslandseinkünfte sind unabhängig von der Höhe stets nachzuweisen
Beantragen Eheleute die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, müssen sie den Nachweis über die Höhe der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte auch dann über eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde vorlegen, wenn das Paar angibt, keine derartigen Einkünfte erzielt zu haben. Für diese materielle Tatbestandsvoraussetzung ist auch eine Nullbescheinigung erforderlich. Damit widerspricht der BFH der Literatur-Auffassung, wonach dann keine Bescheinigung erforderlich sein soll, wenn die Ehegatten erklären, keine entsprechenden Einkünfte erzielt zu haben. Auch durch die Bezifferung mit Null wird nämlich - so der BFH - eine bestimmte Höhe der betreffenden Einkünfte beschrieben.
Die Pflicht zur Vorlage einer Nullbescheinigung soll der Verhinderung der Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile dienen. Soweit gegen die Pflicht eingewendet wird, ausländische Steuerbehörden stellten grundsätzlich eine Bescheinigung über Null aus, trifft das nicht generell für alle ausländischen Finanzbehörden zu. Soweit die Behörden die benötigten Bescheinigungen nach § 1 Abs. 3 S. 5 EStG tatsächlich nicht ausstellen sollten, lässt das BMF für Drittländer die Vorlage einer Bescheinigung einer deutschen Auslandsvertretung zu, in der dies bestätigt wird. Diese Billigkeitsregelung könnte laut BFH auch auf den Fall übertragen werden, dass ein EU/EWR-Mitgliedstaat die Ausstellung von Nullbescheinigungen verweigert.
Die Verwendung eines bestimmten Vordrucks für die Bescheinigung ist nicht vorgeschrieben. Der Vorgabe des BMF für die Erteilung auf amtlichem Vordrucken kommt als Verwaltungsanweisung keine Gesetzeskraft zu.
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