§ 1 EStG – Keine Bescheinigung bei nicht vorhandenen Auslandseinkünften
Gemäß § 1 Abs. 3 EStG ist für die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht Voraussetzung, dass die Höhe der ausländischen Einkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Erforderlich ist ein solcher Beleg nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Brandenburg aber nur dann, wenn tatsächlich Einkünfte im Ausland erzielt wurden. Im zu Grunde liegenden Fall lebte ein Ehepaar in Portugal und erzielte ausschließlich Mieteinnahmen aus einer Immobilie in Deutschland. Da mehr als 90 v.H. der Einkünfte im Inland erzielt wurden, war die Voraussetzung für die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht somit erfüllt.
Die portugiesische Behörde konnte lediglich bescheinigen, dass dort keine Einkommensteuererklärungen vorlagen. Um eine Bescheinigung über die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte verlangen zu können, müssen überhaupt Einkünfte im Ausland angefallen sein. Somit bedarf es keiner Bescheinigung des Auslands, wenn dort keine Einkünfte erzielt wurden.
Praxishinweis: Diese Sichtweise können Steuerpflichtige nutzen, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen und im Inland noch Einkünfte erzielen. Beim Antrag zur erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht sollte dann die Glaubhaftmachung von nicht vorhandenen Einnahmen im Ausland ausreichend sein.
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