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  • II. Ausgewählte Einspruchshinweise

    Hinweis der Redaktion

    NEU: Die ausgewählten Einspruchshinweise finden Sie auch online unter der Abruf-Nr. 062769. Rufen Sie dazu einfach unsere Homepage (www.iww.de) auf und geben Sie die sechsstellige Abruf-Nr. in das Eingabefeld oben rechts ein.  

     

    Das Ruhen eines Einspruchsverfahrens

     

    Gemäß § 363 AO ruht ein Rechtsbehelf kraft Gesetz, wenn  

    • wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, BVerfG, BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig ist,
    • die Steuer zu diesem Punkt nicht vorläufig festgesetzt wurde und
    • sich in der Einspruchsbegründung ausdrücklich auf das Musterverfahren gestützt wird.

    Zweck dieser Zwangsruhe ist die Verfahrensökonomie. Arbeitsaufwand und Kosten sollen eingespart werden, während die Entscheidung eines obersten Gerichts abzuwarten ist. Vorteil eines ruhenden Verfahrens ist, dass der Steuerfall dann im Ganzen offen bleibt, und neben dem strittigen Sachverhalt später auch weitere Tatsachen vorgebracht werden können.  

     

    Die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks