§ 1 UStG - Entgelt ohne vorherige Leistungserbringung ist nicht steuerbar
Sagt der zuständige Gerichtsvollzieher eine angeordnete Zwangsräumung kurzfristig ab, erhalten Speditionsunternehmen ein Bereitstellungsentgelt. Diese Pauschale ist nach einem Urteil des Niedersächsischen FG mangels Leistungsaustausch nicht umsatzsteuerpflichtig. Denn der Unternehmer erhält seine Vergütung nicht wegen einer Unterlassung, sondern trotz Wegfalls der Leistungsverpflichtung. Ein steuerbarer Leistungsaustausch liegt damit nicht vor.
Nach der EuGH-Rechtsprechung muss eine Leistung für eine Gegenleistung erbracht werden. Dabei ist zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang erforderlich. Beim Speditionsunternehmen war bis zu diesem Termin noch keine nennenswerte Leistung erbracht worden. Die Vergütung wird daher trotz des Wegfalls der Leistungsverpflichtung gezahlt. Ähnlich hat der BFH zur Werklieferung entschieden. Danach steht der nach Vertragsauflösung gezahlten Vergütung dann keine Leistung gegenüber, wenn der Unternehmer noch nicht mit der Herstellung des Werks begonnen hatte. Dies lässt sich auf ähnliche Situationen mit sonstigen Leistungen übertragen.
Praxishinweis: Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Steuerbarkeit von solchen Bereitstellungsentgelten existiert bisher nicht. Das Hessische FG hat zwar in einem vergleichbaren Fall die Organisationsleistung seitens des Spediteurs als steuerbar eingestuft. Gegen dieses Urteil aus dem Jahr 1999 wurde damals allerdings keine Revision eingelegt.
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