§ 1 UStG – Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Grundstücken
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit bei der Immobilienübertragung eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.
Übertrag des Miteigentumsanteils an gemischt genutztem Grundstück
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Alleineigentümer eines teilweise steuerpflichtig vermieteten und teilweise für eigene unternehmerische Zwecke genutzten Grundstücks einen Miteigentumsanteil überträgt. Im Urteilsfall belief sich die Nutzung für das eigene Ladengeschäft auf rund zwei Drittel, ein Drittel wurde steuerpflichtig vermietet. Der Vater übertrug einen Miteigentumsanteil von 20 v.H. auf seinen Sohn.
Wie bei einer vollumfänglichen Vermietung eines Grundstücks geht auch in diesem Fall die unternehmerische Vemietungstätigkeit auf die Bruchteilsgemeinschaft über. Die Geschäftsveräußerung beschränkt sich insoweit auf den vermieteten Grundstücksteil. Eine Vorsteuerberichtigung kommt nicht in Betracht.
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