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  • § 1 UStG - Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei gleicher Tätigkeit

    Gemäß § 1 Abs. 1a UStG unterliegt die Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Diese Umsätze sind nicht etwa steuerbefreit, sondern nicht steuerbar. Ein Unternehmer kann daher auch die Vorsteuer aus Aufwendungen dieses Betriebsübergangs noch absetzen. Eine solche vorteilhafte Geschäftsveräußerung liegt aber nur dann vor, wenn der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des Verkäufers fortführt. Das ist nicht mehr gegeben, wenn beide Vertragspartner unterschiedliche Unternehmenstätigkeiten ausführen.  

     

    Mit Urteil vom 24.2.2005 hat der BFH im entschiedenen Fall den Vorsteuerabzug versagt. Hier hatte eine Bauträgerfirma ein Grundstück während der Bauphase mit der Auflage verkauft, es in einem vermieteten Zustand zu übergeben. Vor dem Eigentümerwechsel vereinnahmte der Bauträger daher für kurze Zeit Mieteinnahmen. Den Verkauf behandelten die Partner als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen.  

     

    Dem folgte der BFH nicht, er stellte vielmehr eine Grundstücksveräußerung fest, die nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei bleibt. Folglich ist für den Bauträger aus diesem Umsatz kein Vorsteuerabzug möglich. Für eine Geschäftsveräußerung und somit einen nicht steuerbaren Umsatz fehlte es an der Voraussetzung, dass ein Unternehmen im Ganzen veräußert werden muss. Ein Bauträger ist jedoch auch bei kurzfristiger Vermietung mangels Nachhaltigkeit kein Vermietungsunternehmen, sondern er will möglichst lukrativ einen Verkauf abschließen. Somit liegt auf der einen Seite ein Bauträgerunternehmen und auf der Erwerberseite ein Vermietungsunternehmen vor. Wegen dieser unterschiedlichen Einordnung kann der Neubesitzer die wirtschaftliche Tätigkeit nicht im Ganzen fortführen.