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  • § 1 UStG – Preisgeld aus Gründungswettbewerb ist nicht steuerbarer Zuschuss

    Führen Wirtschaftsförderungseinrichtungen Gründungswettbewerbe durch, sind die in diesem Rahmen ausgezahlten Preisgelder nach einem Schreiben der OFD Münster als echte nicht steuerbare Zuschüsse zu beurteilen. Insbesondere in vom Strukturwandel betroffenen Regionen führen Städte und Kommunen zur Anregung von Existenzgründungen und der Ansiedlung neuer Unternehmen meist in zukunftsorientierten Branchen Wettbewerbe durch. Diese Gründungswettbewerbe bestehen aus zwei Phasen: 

     

    1.Potenzielle Unternehmensgründer haben zu ihrer Geschäftsidee einen grundlegenden Businessplan auszuarbeiten und diesen einer Jury zur Begutachtung vorzulegen. Die besten Pläne werden mit Preisgeldern prämiert.

     

    2.Diese Businesspläne sind anschließend zu verfeinern, um die Gründungsreife der Geschäftsidee zu dokumentieren. Auch hierfür werden Preisgelder ausgelobt. Die erste Hälfte wird sofort ausgezahlt, der andere Teil ist davon abhängig, dass innerhalb einer bestimmten Frist tatsächlich eine Unternehmensgründung am Standort erfolgt.

     

    Die im Rahmen solcher Gründungswettbewerbe ausgezahlten Preisgelder sind echte Zuschüsse nach A 150 Abs. 7 UStR. Mit der Teilnahme am Wettbewerb und der späteren Gründung eines Unternehmens am gewünschten Standort erhält der Veranstalter keinen Vorteil, aufgrund dessen er als Empfänger einer sonstigen Leistung angesehen werden kann. Die mittelbaren positiven Effekte aus einer Unternehmensgründung, wie die Schaffung von Arbeitsplätzen, stellen ebenfalls keinen konkreten Vorteil im Sinne eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches dar.