§ 1 UStG – Regeln zur Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Pkw
Erwirbt ein Unternehmer ein Fahrzeug von einer Privatperson oder im Rahmen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG von einem Kfz-Händler, kann er mangels Umsatzsteuer-Ausweis in der Rechnung keine Vorsteuer abziehen. Dagegen ist die spätere Veräußerung ohne Rücksicht darauf umsatzsteuerpflichtig. Für diesen Fall hatte der BFH ein Verfahren genehmigt, wodurch auch der spätere Verkauf nicht der Umsatzsteuer unterliegen muss. Der nicht ausschließlich betrieblich genutzte Pkw wird zunächst aus dem Unternehmensvermögen entnommen. Dieser Vorgang ist gemäß § 3 Abs. 1b S. 2 UStG mangels Vorsteuerabzug nicht umsatzsteuerbar. Anschließend kann das Fahrzeug von privater Hand im nichtunternehmerischen Bereich verkauft werden. Über diesen Umweg gelingt es, den Wagen preiswerter an einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Abnehmer zu veräußern oder beim Neukauf in Zahlung zu geben.
Der BFH macht hier allerdings eine Einschränkung bei einer Personengesellschaft, die den Pkw zu diesem Zweck nicht steuerfrei entnehmen kann. Eine wie bei der Einzelfirma denkbare vorherige Entnahme ist hier nicht möglich, wenn die Gesellschaft das Fahrzeug an einen Dritten veräußern will. Denn der Pkw wird damit keinem außerhalb des Unternehmens liegenden Zweck zugeführt. Dazu müsste das Fahrzeug etwa an einen Gesellschafter verschenkt werden. Sonst kommt keine Entnahme des Pkw in Betracht und ein umsatzsteuerpflichtiger Verkauf des Fahrzeugs lässt sich nicht vermeiden.
Die Lieferung kann auch nicht der Differenzbesteuerung und somit nur einer geringeren Umsatzsteuer unterworfen werden. Dieses Privileg gilt nur für Wiederverkäufer nach § 25a Abs.1 Nr.1 UStG, wer also gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert. Für diese Voraussetzung reicht eine nur einmalige Veräußerung eines zum Anlagevermögen gehörenden Pkw nicht aus.
Praxishinweis: Durch dieses Urteil hat sich für Einzelunternehmer grundsätzlich nichts an dem Zuordnungswahlrecht von gemischt genutzten Gegenständen geändert. Nach anfänglicher Zuführung zum Unternehmensvermögen kann der gemischt genutzte Gegenstand später wieder umsatzsteuerlich entnommen werden. Hier stellt sich jedoch regelmäßig das Beweisproblem. Das gilt vor allem dann, wenn die Entnahme unmittelbar vor der Veräußerung erfolgt. Hier kann die Finanzverwaltung die lediglich kurzfristige Zuordnung zum Privatvermögen kritisch hinterfragen.
Fundstellen:
BFH 2.3.06, V R 35/04, DB 06, 1712
BFH 31.1.02, V R 61/96, BStBl II 03, 813
BMF 27.8.04, IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl I 04, 864
OFD Frankfurt 5.4.05, S 7100 A - 198 - St I 1.10, UR 05, 511