§ 1 UStG - Verwertung von Vermögen des Erblassers unterliegt der Umsatzsteuer
Hatte der Verstorbene Wirtschaftsgüter für sein Unternehmen erworben, ist der Verkauf durch den Gesamtrechtsnachfolger als Unternehmer und Steuerschuldner umsatzsteuerpflichtig. In einem vom BFH entschiedenen Fall veräußerte eine Erbengemeinschaft den Pkw, den der verstorbene Anwalt zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an die Sozietät mit Vorsteuerabzug gekauft hatte. Die Gemeinschaft wird zwar nicht durch die Rechtsnachfolge zum Unternehmer, tritt aber in die umsatzsteuerlich noch nicht abgewickelten Rechtsverhältnisse des Erblassers ein. Deshalb unterliegt die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die dem Unternehmen des Verstorbenen zugeordnet waren, ebenso wie beim Erblasser der Umsatzsteuer.
Rechtsnachfolger werden mit der Vermögensverwertung unternehmerisch tätig, auch wenn sie die wirtschaftliche Tätigkeit des Erblassers nicht fortsetzen. Wer geerbte Gegenstände im Rahmen der Liquidation des Unternehmens veräußert, handelt insoweit als Unternehmer und tritt hierbei in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers und damit umsatzsteuerlich in die noch nicht abgewickelten unternehmerischen Rechtsverhältnisse des Vorgängers ein. Diese erlöschen erst, wenn der Nachfolger alle Sachverhalte abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen. Dem Gesamtrechtsnachfolger obliegt zudem die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen. Diese Pflicht gilt auch für Berichtigungen nach § 17 UStG. Der Erbe schuldet unbeschadet des Entstehungszeitpunkts die auf einer unternehmerischen Tätigkeit des Erblassers beruhende Umsatzsteuer. Dies hat auch zur Folge, dass der Erbe die Vorsteuer aus Miete und Nebenkosten weiterhin absetzen kann, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem nachträglichen Aufwand und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verstorbenen besteht.
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