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  • § 1 UStG - Vorstand kann steuerbare Leistungen gegenüber dem Verein erbringen

    Die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die ein Vorstand gegenüber dem Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind steuerbar. Im vom BFH entschiedenen Fall arbeitete das Vorstandsmitglied mindestens 40 Stunden in der Woche und rund 2.000 Stunden jährlich für den Verein. Nach der Satzung war er ehrenamtlich tätig, erhielt eine Aufwandsentschädigung, eine Erstattung für Reise- und Telefonkosten sowie einen Pauschalbetrag für die Nutzung seines Pkw für den Verein.  

     

    Nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH können entgeltliche Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen auch dann steuerbar sein, wenn es sich bei dem Leistenden um ein Organ des Leistungsempfängers handelt. Dies gilt allgemein im Hinblick auf die Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer. Der Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt beruht wie beim GmbH-Geschäftsführer auf dem neben der Organbestellung abgeschlossenen Vertragsverhältnis. Selbst wenn die Vergütung nur einen Auslagenersatz darstellen soll, reicht dies aus, um das Vorliegen eines Entgelts zu begründen.  

     

    Der Vorstand handelt nach § 2 UStG selbstständig, wenn er nicht weisungsgebunden in ein Unternehmen eingegliedert ist. Ob und in welchem Umfang er ein Unternehmerrisiko trägt, spielt keine Rolle.