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  • § 1 UStG - Vorzeitige Vertragsauflösung stellt unechten Schadenersatz dar

    Ein echter Schadenersatz unterliegt mangels Leistungsaustausch nicht der Umsatzsteuer. Er wird gezahlt, weil der Leistende für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn ein Vertragsverhältnis vorzeitig gegen eine Abstandszahlung aufgelöst wird. In diesem Fall nimmt der BFH eine sonstige Leistung an, auch wenn die Parteien die Abfindung als Schadenersatz bezeichnen. Im Urteilsfall ging es um einen langjährig abgeschlossenen Beratervertrag, der auf Wunsch des Empfängers nach langem Streit gegen eine Zahlung einvernehmlich aufgelöst wurde.  

     

    Die Umsatzsteuer setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen erbrachter Leistung und empfangenem Gegenwert voraus. Diese Voraussetzung liegt auch vor, wenn ein Unternehmer auf eine ihm zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Das kann auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage basieren. Dies ist bei einer vorzeitigen einvernehmlichen Vertragsauflösung gegen Entgelt der Fall. Der Berater hat seinen vertraglich bestehenden Rechtsanspruch zum Gegenstand eines entgeltlichen Geschäfts gemacht. Der bisherige Leistungsempfänger erlangt dadurch den Vorteil, dass er ohne weitere Streitigkeiten vorzeitig aus dem Vertrag entlassen wird. Damit ist ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben.  

     

    Hinweis: Der BFH sieht in dem entgeltlichen Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, generell eine sonstige Leistung. Das gilt auch für die vorzeitige Auflösung eines Mietvertrages gegen Abfindung oder beim Verzicht auf die Lieferung von Gegenständen. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist die verwendete Bezeichnung Schadenersatz nicht entscheidend.