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  • Checkliste von A bis Z zum Jahresende mit bewährten Prüfungen für Unternehmer und Arbeitgeber

    Abfindung  

    Wird Arbeitnehmern zum Jahresende gekündigt, sollte die Entlassungsentschädigung entweder komplett im laufenden oder im kommenden Jahr fließen. Denn für eine Abfindung in mehreren Teilleistungen scheidet die Tarifermäßigung nach § 34 EStG grundsätzlich aus, auch wenn sich ein Progressionsnachteil ergibt (BFH 11.5.10, IX R 39/09, BFH/NV 10, 1801).  

     

    Nur Teilleistungen in geringer Höhe dürfen in einem anderen Jahr erfolgen und als ergänzender Zusatz maximal 5 % der Hauptzahlung erreichen (BMF 17.1.11, IV C 4 - S 2290/07/10007 :005, BStBl I 11, 39).  

    Abgabefrist  

    Für die Steuererklärung 2010 läuft am 31.12.2011 die Abgabefrist aus, wenn sie vom Steuerberater gefertigt werden soll. Die Frist ist nur bei zwingenden Gründen auf Antrag bis Ende Februar 2012 verlängerbar. Wer Steuererklärungen nicht oder verspätet einreicht, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen.  

    Altersvorsorge  

    Für Selbstständige kommt der Abschluss einer Rürup-Rente in Betracht. Die Beiträge können zusammen mit den übrigen Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 20.000 EUR jährlich steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dabei zählen die bis zum 10.1.2012 bezahlten Prämien als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben noch für 2011.  

     

    Voraussetzung für die Berücksichtigung von Beiträgen als Sonderausgaben ist, dass sie zugunsten eines Vertrages geleistet wurden, der zertifiziert ist und der Sparer gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Der Anbieter übermittelt die Beiträge unter Angabe der Steuer-ID und der Vertragsdaten an die zentrale Stelle.  

    Aufbewahrung Kontoauszug  

    Beim Onlinebanking genügt der elektronische Kontoauszug nicht der Aufbewahrungspflicht gem. § 147 AO. Er muss auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren sein und vor dem Weiterverarbeiten im System nicht bzw. nachvollziehbar verändert werden können.  

     

    Die Speicherung einer pdf-Datei genügt diesen Voraussetzungen nicht. Auszugsspeicherung beim Kreditinstitut und jederzeitige Zugriffsmöglichkeit stellen genauso eine denkbare Lösung dar wie die Aufbewahrung von Monatssammelkontoauszügen in Papierform (Bayerisches LfSt 28.7.10, S-0317 1.1 - 3/1 St 42).  

    Aufbewahrung Unterlagen  

    Um Platz im Archiv für neue Unterlagen zu schaffen, können Kaufleute ihre Belege und Ordner - etwa während der Inventur - vorsortieren, die Anfang 2012 vernichtet werden dürfen. Das sind innerhalb der 10-Jahres-Frist 2001 oder früher erstellte Unterlagen (§ 147 AO).  

     

    Beträgt die Summe der positiven privaten Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR, sind Aufzeichnungen und Unterlagen über die zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren (§ 147a AO).  

    Betreuer  

    Einkünfte berufsmäßiger Betreuer und Verfahrenspfleger fallen nicht mehr unter § 15 EStG und unterliegen somit auch nicht der Gewerbesteuer, sondern sind Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH 15.6.10, VIII R 10/09, BStBl II 10, 906 und VIII R 14/09). Da in allen offenen Fällen der Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen aufgehoben werden soll (OFD Münster 15.11.10, Kurzinformation ESt Nr. 24/2010), sollten Betroffene prüfen, ob dies geschehen ist.  

    Betriebs-Kfz  

    Die Listenpreis-Methode kann auch für die Umsatzsteuerung verwendet werden, indem vom ermittelten Betrag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Pauschalabschlag von 20 % erfolgt. Ist der Anteil der Aufwendungen ohne Vorsteuer (Kfz-Steuer, Versicherungen) höher, darf dieser nicht geltend gemacht werden. Die Vereinfachungsregel greift nur insgesamt oder gar nicht (BFH 19.5.10, XI R 32/08, BStBl II 10, 1079). Für die gezahlte Kfz-Steuer ist gewinnerhöhend ein aktiver RAP zu bilden, soweit sie auf die Zulassungszeit im Folgejahr entfällt. (BFH, 19.5.10, I R 65/09, BStBl II 10, 967).  

    Betriebsvermögen,  

    Bewertung  

    Zur Bewertung von Unternehmen und GmbH-Anteilen gibt es einen sehr ausführlichen einheitlichen Ländererlass vom Mai 2011. Dieser gilt sowohl hinsichtlich der Erbschaftsteuerreform 2009 als auch für ertragsteuerliche Zwecke.  

    Bilanzänderung  

    Der BFH (7.4.10, I R 77/08, BStBl II 10, 739) stellt den subjektiven Fehlerbegriff auf den Prüfstand. Der BFH hat den Großen Senat unter GrS 1/10 zur Klärung der Grundsatzfrage angerufen, ob das FA bei Gewinnermittlung in Bezug auf zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsfragen an die Auffassung gebunden ist, die der vom Unternehmer aufgestellten Bilanz zugrunde liegt, wenn diese Rechtsauffassung aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war. Sollte der Vorlagenbeschluss Erfolg haben, könnten Unternehmer günstige Urteile in offenen Steuerbescheiden zur nachträglichen Gewinnminderung mit Erstattungszinsen nutzen.  

    Doppelter  

    Haushalt  

    Der Aufwand für einen doppelten Haushalt zählt auch als Betriebsausgabe, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Unternehmenssitz wegverlegt wird (BMF 10.12.09, IV C 5 - S 2352/0, BStBl I 09, 1599).  

    Einlage  

    Wurden 2011 oder in offenen Vorjahren bewegliche WG oder Gebäude ins BV eingelegt, nachdem zuvor bei den Überschusseinkünften AfA geltend gemacht worden war, wird die AfA Bemessungsgrundlage nach verschiedenen Fallgruppen berechnet (BMF 27.10.10, IV C 3 - S 2190/09/10007, BStBl I 10 1204).  

    Einnahme-Überschuss-Rechnung  

    Nicht-Bilanzierende müssen für 2011 erneut die Anlage EÜR zur Gewinnermittlung ausfüllen. Ein rechtzeitiger Blick auf die geforderten Angaben im Formular hilft, um notwendige Belege oder Berechnungen für geforderte Positionen noch zu komplettieren.  

    Entfernungspauschale  

    Unternehmer sollten prüfen, ob neben den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder den Familienheimfahrten mit je 0,30 EUR zusätzlich der Abzug von Unfallkosten und teureren Fahrpreisen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt (BMF 31.8.09, IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl I 09, 891).  

    Existenzgründer  

    Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit und unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister. Dabei ist im Vorhinein zu klären, ob überhaupt gewerbliche Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG außerhalb der Katalogberufe vorliegen. Hinzu kommt die immer wieder streitanfällige Frage, ob ein Grundstückshandel in den Bereich der Vermögensverwaltung oder den der Gewerblichkeit fällt.  

     

    Wer im laufenden Jahr erste Vorbereitungen für eine Unternehmensgründung getroffen hat, sollte die angefallenen Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben über die Anlage G oder S ansetzen. Erforderlich ist in der Regel die Vorlage von Belegen und der schriftlichen Erläuterung, inwieweit die Kosten mit der geplanten Existenzgründung zusammenhängen und was konkret geplant ist.  

     

    Negative Einkünfte können im Rahmen des § 10d EStG in anderen VZ berücksichtigt werden. Sofern die Gründung ernsthaft geplant war und etwa an mangelnden wirtschaftlichen Erfolgsaussichten scheitert, geht der Abzug der Betriebsausgabe nicht rückwirkend wieder verloren, wenn es anschließend nicht zur geplanten Existenzgründung kommt. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen.  

    Gehaltsumwandlung  

    Anstehende Weihnachtsgelder, Gratifikationen und Guthaben auf Arbeitszeitkonten eignen sich für die betriebliche Altersvorsorge über eine Gehaltsumwandlung. Bis zu 2.640 EUR bleiben nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und abgabenfrei, was auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung mindert (BMF 31.3.10, IV C 3 - S 2222/09/10041, BStBl I 10, 270, Tz. 254 bis 257).  

     

    Die Lohnminderung zugunsten einer wertgleichen betrieblichen Pensionszusage bringt eine Steuerverlagerung auf die Zeit des Ruhestands und damit eine Steuerstundung und oft noch eine Tarifabsenkung. Nötig ist die Versorgungszusage mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität). Unschädlich ist, wenn das ungekürzte Gehalt weiter Bemessungsgrundlage für künftige Lohnerhöhungen, Weihnachtsgeld oder Tantieme bleibt.  

    Geringwertige Wirtschaftsgüter  

    Bei Nettopreisen ohne Umsatzsteuer bis 1.000 EUR können Unternehmen gem. § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG wählen (BMF 30.9.10, IV C 6 - S 2180/09/10001, BStBl I 10, 755):  

     

    1. Bis 150 EUR: Sofort-AfA oder linear über die Nutzungsdauer  

     

    2. Zwischen 150,01 und 410 EUR: Neben Alternative 1 in einen Sammelposten stellen und gleichmäßig auf fünf Jahre verteilen. Dies ist nicht möglich, sofern für andere WG in dieser Preisklasse im Jahr die Sofort-AfA gewählt wird. Die Wahl ist für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten oder eingelegten WG nur einheitlich auszuüben (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). GwG über 150 EUR sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen.  

     

    3. Zwischen 410,01 und 1.000 EUR: Anwendung der Poolabschreibung nur, wenn die GwG-Sofort-AfA ausschließlich bei Preisen bis 150 EUR gewählt wird. Ansonsten lineare AfA.  

     

    Die GwG-Sofort-AfA ist sinnvoll, wenn der Gewinn hoch ausfällt. Die Verwendung der Poolbewertung bis 410 EUR lohnt, wenn sich Betriebsausgaben über mehrere Jahre verteilt gleichmäßig mindernd auf den Gewinn auswirken sollen. Die Sofort-AfA für einzelne GwG bis 410 EUR lohnt nicht, wenn im gleichen Jahr viele WG im Preis von 411 bis 1.000 EUR angeschafft werden, um die Sammelbewertung nicht auszuschließen. Das betrifft insbesondere Anschaffungen im Dezember, die dann nur mit 1/12 der Jahres-AfA berücksichtigt werden können. Bei Sammelrechnungen über mehrere bewegliche betriebliche Anlagegüter, die in Summe über 1.000 EUR liegen, führt die Anforderung einer Rechnungskorrektur noch zu mehreren GwG.  

     

    Die Auflösung eines gebildeten Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG wird auch bei Gütern bis 1.000 EUR vorgenommen. Insoweit mindern sich Sofort-AfA und Wert für die Sammelbewertung.  

     

    Um den sofortigen Betriebsausgabenabzug für GwG zu sichern, sollte der Investitionsabzugsbetrag für Kosten bis zu 683 EUR genutzt werden. Dann wird beim Erwerb auf 40 % der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht.  

    Geschenke an Geschäftspartner  

    Nur bis zum Wert von 35 EUR netto pro Jahr und Empfänger liegen abzugsfähige Betriebsausgaben vor. Diese sind auf dem gesonderten Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ getrennt von den anderen Kosten zu buchen. Die 35 EUR sind ohne Umsatzsteuer zu ermitteln, bei nicht Vorsteuerabzugsberechtigten brutto. Alternativ kann die Steuer bei Sachzuwendungen an Geschäftspartner nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal übernommen werden.  

    Geschenke von Dritten  

    Ein zu Weihnachten privat erhaltenes Geschenk kann der Unternehmer ins BV einlegen und noch fürs laufende Jahr abschreiben. Dabei dürfte der Teilwert in der Regel den Anschaffungskosten entsprechen. Preise bis 410 EUR dürften dabei sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Als Nachweis sollte z.B. im Internet nach dem aktuellen Wert des Geschenks gesucht, alle Informationen ausgedruckt und den Geschäftsunterlagen beigefügt werden. Da meist keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden.  

    Gesundheitsförderung  

    Arbeitgeber können pro Arbeitnehmer steuerfrei 500 EUR für Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zuwenden (§ 3 Nr. 34 EStG). Wurden solche Leistungen bislang als Arbeitslohn behandelt, erfolgt nun die Korrektur bei der Veranlagung des Arbeitnehmers.  

    Gewerbesteuer  

    Die neuen GewR 2009 und die amtlichen Hinweise hierzu sind anzuwenden. Das beinhaltet insbesondere zahlreiche Gesetzesänderungen und die Einarbeitung von Verwaltungsanweisungen. Praktischer Überblick: FinMin NRW 11.6.10, G 1310 - 10 - V B 4.  

    Gewerbesteuer, Anrechnung  

    Die Ermäßigung nach § 35 EStG verpufft, wenn keine entsprechend hohe Einkommensteuer anfällt, z.B. wegen negativer Einkünfte. Um diesen Anrechnungsüberhang zu vermeiden, sollten Gegenmaßnahmen durch entsprechende Einkünfteverlagerungen in Erwägung gezogen werden. Um das Ausmaß der Gewerbesteueranrechnung zu berechnen, muss an die Summe der positiven Einkünfte angeknüpft werden, die im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind (BMF 24.2.09, IV C 6 - S 2296-a/08/10002, BStBl I 09, 440 sowie bei aus mehrstöckigen Personengesellschaften BMF 25.11.10, IV C 6 - S 2296-a/09/10001).  

    Gewerbesteuer, Hinzurechnung  

    Liegen Fondsanteile im Betriebsvermögen, müssen ausgeschüttete oder thesaurierte Dividenden dem gewerbesteuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet werden, da es sich um Streubesitz handelt (BFH 3.3.10, I R 109/08). Obwohl es sich um keine unmittelbare Beteiligung an Kapitalgesellschaften handelt, lässt sich das Schachtelprivileg für Fondsbeteiligungen nicht beanspruchen.  

    Gewerbesteuer, Grundstücksverwaltung  

    Grundstücksverwaltende Personen- und Kapitalgesellschaften stellen die Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 GewStG sicher, indem bis zum Jahresende keine über den gesetzlichen Katalog hinausgehenden Tätigkeiten ergriffen werden (BFH 5.3.08, I R 56/07, BFH/NV 08, 1359).  

     

    Nur Sondervergütungen sind in die erweiterte Kürzung einzubeziehen, die auf die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen. Soweit der Mitunternehmer der Gesellschaft Darlehen überlässt oder andere Leistungen wie z.B. Beratungsleistungen erbringt, ist die erweiterte Kürzung ausgeschlossen.  

    Gewerbesteuer, Personengesellschaft  

    Die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für die Mitunternehmer zur Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG erfolgt anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (BFH 7.4.09, IV B 109/08, BStBl II 10, 116).  

    Damit sind Vorabgewinne, Sondervergütungen oder Ergebnisse von Sonder- und Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters nicht zu berücksichtigen. Das ist ab dem Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden, zuvor blieb es bei der Einbeziehung gewinnabhängiger Vorabgewinnanteile in den Aufteilungsmaßstab, sofern kein Mitunternehmer dieser Berechnungsweise widerspricht (BMF 22.12.09, IV C 6 - S 2296a/08/10002, BStBl I 10, 43).  

     

    Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen sollten angepasst werden, um verlorene Anrechnungsüberhänge zu vermeiden, etwa durch Reduzierung der Vorabgewinne.  

    Gewerbesteuer, Rückstellung  

    Sie gehört zwar gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben, in der Steuerbilanz ist jedoch weiterhin eine Rückstellung mit dem vollen Betrag ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer zu bilden (OFD Münster 2.9.10, Kurzinfo Einkommensteuer Nr. 19/2010).  

     

    Die Gewerbesteuer mindert den Wert des Betriebsvermögens und erleichtert den Investitionsabzugsbetrag, der hieran gekoppelt ist. Kann das Betriebsvermögen zum Jahresende auf maximal 235.000 EUR gesenkt werden, lassen sich Investitionen in den drei Folgejahren gewinnmindernd berücksichtigen. Auswirkungen auf den Steuergewinn hat die Gewerbesteuerrückstellung selbst hingegen nicht.  

     

    Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG sind die handelsrechtlich zu bildenden Gewerbesteuerrückstellungen auch in der Steuerbilanz auszuweisen und die daraus resultierenden Gewinnminderungen außerbilanziell zu korrigieren.  

     

    Der Hinweis „Abzugsverbot” in H 5.7 Abs. 1 EStH wurde ersatzlos gestrichen (OFD Frankfurt 18.3.11, S 2137 A - 63 - St 210).  

    Gewinnthesaurierung  

    Unternehmer und gewerbliche Personengesellschafter können erneut auf Antrag die Thesaurierungsbesteuerung gem. § 34a EStG mit pauschal 28,25 % nutzen (ausführlich: BMF 11.8.08, IV C 6 - S 2290/a/07/10001, BStBl I 08, 838).  

    Der Antrag kann auch anteilig gestellt werden, wenn ein Teil des Jahresgewinns entnommen wird. Diese Option ist auch bei hohem Gewinn oft unattraktiv, weil in den Folgejahren eine Nachversteuerung von weiteren 25 % droht. Wurde 2010 die Thesaurierung genutzt und zeichnen sich fürs laufende Geschäftsjahr Verluste ab, sollte der Antrag bis zur Bestandskraft des ESt-Bescheids 2010 ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Durch den Verlustrücktrag sinkt die Progression 2010 ohne Anwendung des § 34a EStG.  

    Gutschein  

    Berechtigt der Gutschein zum Warenbezug, ist erst die Einlösung für die Umsatzsteuer relevant. Bei Ausstellung auf eine ganz konkrete Leistung, liegt eine steuerpflichtige Anzahlung vor.  

    Immaterielles Wirtschaftsgut  

    Nach § 248 Abs. 2 HGB gibt es ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffenes immaterielles Anlagevermögen. Ausgenommen davon sind selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten. Aktiviert werden dürfen dabei nur solche Kosten, die nach der Realisierbarkeit des Entwicklungsvorhabens anfallen und Entwicklungskosten müssen sich klar von Forschungskosten abgrenzen. Wollen Unternehmer ein möglichst hohes Eigenkapital ausweisen, müssen sie selbst geschaffene immaterielle WG im erlaubt großen Umfang aktivieren.  

    Inventur  

    Sofern Kaufleute keine permanente Inventur vornehmen, ist zum Ende des Wirtschaftsjahrs eine Bestandsaufnahme notwendig. Sie ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung.  

     

    Die Inventur zum 31.12.2011 kann innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag erfolgen, sofern zwischenzeitliche Bestandsveränderungen festgehalten werden.  

    Investitionsabzugsbetrag  

    Wurde im Geschäftsjahr 2008 ein Abzugsbetrag gebildet, ist der mit Ablauf der Dreijahresfrist am 31.12.2011 rückwirkend aufzulösen. Insoweit sollte die geplante Investition noch im laufenden Jahr erfolgen.  

     

    Ein 2009 oder 2010 gebildeter Abzugsbetrag sollte im laufenden Jahr ohne Erwerb vorzeitig aufgelöst werden. Das führt rückwirkend zur Gewinnerhöhung und wahrscheinlich auch zur Verzinsung der Steuernachforderung. Die fällt aber deutlich geringer aus, als wenn der Unternehmer die Dreijahresfrist ausschöpft und den Abzugsbetrag erst dann auflöst.  

     

    Zur Bildung und Auflösung siehe BMF-Anwendungserlass (8.5.09, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, BStBl I 09, 633), insbesondere zur Dokumentation der geplanten Anschaffung.  

    Investitionszulage  

    Die Fördersätze schmelzen zwischen 2010 und 2013 und entfallen für Investitionen ab 2014 (BMF 23.7.09, IV C 3 - InvZ 1015/07/0001, BStBl I 09, 810).  

     

    Unternehmensart  

    Groß  

    Klein  

    1.1. - 31.12.11  

    7,5 %  

    15 %  

    1.1. - 31.12.12  

    5,0 %  

    10 %  

    1.1. - 31.12.13  

    2,5 %  

    5 %  

     

     

    Es bietet sich an, geplante Investitionen vorzuziehen, um noch die verbesserte Förderung zu erhalten. Maßgebend ist gem. § 4 Abs. 2 S. 3 InvZulG bereits die Bestellung bzw. die Aufnahme des Herstellungsvorgangs. Als kleine Betriebe gelten solche mit höchstens 250 Arbeitnehmern, einem Jahresumsatz bis zu 50 Mio. EUR und der Bilanzsumme bis zu 43 Mio. EUR.  

    Ist-Versteuerung  

    Droht die Umsatzgrenze nach § 20 UStG von 500.000 EUR knapp überschritten zu werden, sollten Leistungen aufs Folgejahr verschoben werden. Ein Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung wirkt sich für Unternehmer schonend auf die Liquiditätslage aus, da die Umsatzsteuer erst bei Zahlung durch den Kunden abgeführt werden muss. Die Vorsteuer ist im Voranmeldungszeitraum abziehbar, in dem die Rechnung über eine ausgeführte Leistung vorliegt.  

    Kapitalkonten KG, negativ  

    Sie führen über § 15a Abs. 1a EStG nicht zur nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen Verlustes und gezielte Einlagen nur insoweit zu einem Ausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des laufenden Wirtschaftsjahrs handelt. Der restliche Teil der geplanten Einlage sollte erst nach dem Jahreswechsel geleistet werden. Bei Veräußerung/Aufgabe von einem Mitunternehmeranteil oder einem Gesamtbetrieb lassen sich nachträgliche Einlagen jedoch vom verrechenbaren Verlust abziehen, der nach Abzug des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns verbleibt (§ 15a Abs. 2 S. 2 EStG).  

    Kapitalvermögen  

    Private Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer und belasten nicht die Progression auf Unternehmensgewinne. Daher kann es sich anbieten, nicht betriebsnotwendiges Kapital zu entnehmen. Bei kreditfinanzierten Wertpapieren lohnt hingegen die Einlage, um den Betriebsausgabenabzug zu ermöglichen.  

    Kleinunternehmer  

    Sie brauchen gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn sich der Bruttoumsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal auf 50.000 EUR belaufen wird und im Vorjahr höchstens 17.500 EUR betragen hat. Um die Höchstgrenze einzuhalten, können einige Leistungen in das neue Jahr verschoben werden. Die Höchstgrenze wird dabei nach vereinnahmten Entgelten bemessen.  

     

    Beim Wechsel zum Kleinunternehmer kann es zur Berichtigung von Vorsteuerbeträgen nach § 15a UStG kommen.  

     

    Zur Kleinunternehmerregelung im Jahr der Unternehmensgründung siehe OFD Frankfurt 21.4.10, S 7361 A - 2 - St 16.  

    Kündigung Mitarbeiter  

    Stehen beim Arbeitgeber Entlassungen im Raum, sorgt die Vertragsauflösung mit den Mitarbeitern noch in 2011 für Aufwand in der Bilanz in Höhe möglicher Abfindungsrisiken.  

    Kündigung Vertrag  

    Eine Reihe von Verträgen sieht eine Kündigungsmöglichkeit nur zum Jahresende vor. Selbstständige sollten sich daher rechtzeitig die Kündigungsfristen ansehen.  

    Künstlersozialabgabe  

    Der Satz bleibt 2012 unverändert bei 3,9 %. Nutzen Unternehmen wie Verlage, Werbeagenturen, Autohäuser, Möbelhäuser, Gaststätten oder Galerien in ihrem Geschäftsfeld künstlerische oder publizistische Leistungen typischerweise, müssen sie die Abgabe bei Bezahlung der Künstler oder Publizisten beachten. Die Meldung kann auch im elektronischen Formularcenter online erstellt werden. Die Vordrucke können entweder digital signiert oder am PC ausgefüllt und anschließend per Post versendet werden. Die Jahresmeldung hat bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen.  

    Leistungs-AfA  

    Die Leistungs-AfA kommt gem. § 7 Abs. 1 S. 6 EStG bei beweglichen WG in Betracht, deren Verschleiß starke Nutzungsschwankungen aufweist. Der aufs einzelne Jahr entfallende Umfang der Leistung ist nachzuweisen - z.B. durch die Anzahl der Arbeitsvorgänge, Betriebsstunden- oder den Kilometerzähler (R 7.4 Abs. 5 EStR).  

     

    Die Leistungs-AfA wirkt sich betriebswirtschaftlich in den Jahren Gewinn mindernd aus, in denen WG tatsächlich stärker beansprucht wird und kann im Vergleich zur linearen AfA in den ersten Jahren deutlich höhere Beträge bringen.  

    Lohnsteuer-Außenprüfung  

    Auf formlosen Antrag des Arbeitgebers beim Betriebsstättenfinanzamt kann die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung der Deutschen Rentenversicherung ohne Rechtsanspruch zur gleichen Zeit durchgeführt werden (§ 42f Abs. 4 EStG). Dies kann sinnvoll sein, um den Betreuungsaufwand zu mindern.  

    Lohnsteuerbescheinigung  

    Wurde zu Unrecht eine zu hohe Lohnsteuer einbehalten, kann der Arbeitgeber seinen Fehler nach § 41c Abs. 3 EStG bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung im Folgejahr korrigieren.  

    Lohnsteuerjahresausgleich  

    Frühestens mit der Lohnabrechnung für Dezember und spätestens im März 2012 ist für 2011 der interne Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Hierzu ist der Arbeitgeber verpflichtet, wenn er am Jahresende mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Die Durchführung ist in einigen Fällen nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber die Steuer wegen Besonderheiten des § 42b Abs. 1 S. 4 EStG nicht abschließend ermitteln kann oder für Ehegatten das Faktorverfahren angewandt wurde. Arbeitgeber dürfen den Lohnsteuer-Jahresausgleich nur für Mitarbeiter durchführen, die am Jahresende in seinen Diensten stehen oder Lohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen. Im Lohnkonto ist die erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen (§ 42b Abs. 4 EStG).  

    Maßgeblichkeit Handelsbilanz  

    Steuerliche Wahlrechte in der Steuer- und Handelsbilanz müssen nicht übereinstimmend ausgeübt werden, da die umgekehrte Maßgeblichkeit durch BilMoG abgeschafft wurde. HGB-Bilanzierungen sind für die Steuerbilanz maßgebend, sofern das Steuerrecht keine Abweichungen vorsieht - z.B. Drohverlustrückstellung oder Teilwert-AfA nur bei dauernder Wertminderung. Bei Inanspruchnahme des HGB-Aktivierungswahlrechts bestehen in der Steuerbilanz Aktivierungsgebot und Passivierungsverbot. Voraussetzung für die unterschiedliche Ausübung des Wahlrechts ist die Aufnahme des WG in ein besonderes, fortlaufend geführtes Verzeichnis (BMF 12.3.10, IV C 6 - S 2133/09/10001, BStBl I 10, 239 und 22.6.10, IV C 6 - S 2133/09/10001, BStBl I 10, 597).  

    Mini-Job  

    Wird bei den Abschlussarbeiten durch Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung hierüber von der Mini-Job- Zentrale bekannt gegeben wird. Dies teilen Arbeitgeber der Krankenkasse mit und fordern sie auf, die Abmeldung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung bei der Mini-Job-Zentrale mit dem Vortag vorzunehmen.  

    Mitarbeiterbeteiligung  

    Arbeitgeber können den steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrag von 360 EUR gem. § 3 Nr. 39 EStG pro Jahr nutzen, auch wenn die Vermögensbeteiligung zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt oder auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die Förderung allen Arbeitnehmern offensteht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind (BMF 8.12.09, IV C 5 - S 2347/09/10002, BStBl I 09, 1513). Sozialversicherungsbeiträge lassen sich im Umwandlungsfall weder für Arbeitgeber noch Arbeitnehmer einsparen, da nur lohnsteuerfreie Vergütungsbestandteile befreit sind, die zusätzlich gewährt werden.  

    Nebenberuf  

    Ist ein Unternehmer nebenberuflich tätig, sollte er den Ansatz des Übungsleiterfreibetrags des § 3 Nr. 26 EStG oder die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG prüfen. Beide Vergünstigungen wirken auch bei Tätigkeiten in anderen EU- oder EWR-Staaten. Sofern die Freibeträge 2011 noch nicht ausgeschöpft sind, kommt eine vorgezogene Zahlung als zusätzliche Vergütung zur Ausschöpfung des Volumens in Betracht.  

    Offenlegungspflicht  

    Die für die Informationspflichten einer GmbH entscheidenden Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB müssen an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen unterschritten sein, um entsprechend niedriger eingestuft zu werden:  

     

    • Klein: 4,84 Mio. EUR Bilanzsumme, 9,68 Mio. EUR Umsatzerlöse und 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Durch die Rückstufung entfällt die Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer und es gibt Erleichterungen im elektronischen Bundesanzeiger. Hier sind nur Bilanz und Anhang, nicht hingegen die Gewinn- und Verlustrechnung offenzulegen. Zudem entfällt die Ermittlung der latenten Steuern.

     

    • Mittelgroße Kapitalgesellschaft: 19,25 Mio. EUR Bilanzsumme, 38,5 Mio. EUR Umsatzerlöse und 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Folge ist die Zusammenfassung von Bilanzpositionen.

     

    • Groß: Überschreitung mindestens zwei der für mittelgroße Kapitalgesellschaften geltenden Merkmale

     

    Um in die niedrigere Klasse eingestuft zu werden, sind zwei der drei Grenzwerte im Jahresabschluss zu unterschreiten, um dies dann im Folgejahr nutzen zu können. Dazu können bilanzpolitische Maßnahmen im laufenden Wirtschaftsjahr vorgenommen werden. Für kleine und mittelgroße Unternehmen beträgt das Publikationsentgelt im elektronischen Bundesanzeiger für Abschlussunterlagen 30 EUR (klein) und 48 EUR (mittelgroß), die im XML/XBRL-Format angeliefert werden. Dieses ist auch für die Übertragung der E-Bilanz ans Finanzamt nötig.  

    Ökosteuer  

    Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit einer Mindestmenge an Energieverbrauch erreichen gem. § 25a MinöStG eine Rückerstattung von bezahlter Ökosteuer, wenn sie spätestens bis zum 31.12.2011 die Anträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für das Verbrauchsjahr 2010 beim Hauptzollamt eingereicht haben. Der Antrag auf Mineralölsteuerentlastung beinhaltet auch den Spitzenausgleich (BFH 8.6.10, VII R 37/09).  

    Privatfahrten  

    Gehören gleichzeitig mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, ist der pauschale Nutzungswert nach der 1 %-Regelung grundsätzlich für jeden Wagen anzusetzen. Damit muss der Listenpreis grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen und damit mehrfach berücksichtigt werden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (BFH 9.3.10, VIII R 24/08). Zur umsatzsteuerlichen Behandlung siehe BFH 7.12.10 (VIII R 54/07, BStBl II 11, 451). Unternehmer sollten bei größerem Fuhrpark die Option nutzen, dem FA glaubhaft zu machen, dass die ausschließliche betriebliche Nutzung für bestimmte Kfz vorliegt, ein Wagen für eine private Nutzung nicht geeignet ist oder ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen wird (BMF 18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326, Tz. 12). Ansonsten bleibt ihnen kaum etwas anderes übrig, als den tatsächlichen privaten Anteil durch ein Fahrtenbuch zu ermitteln, auch wenn das mit Arbeit und Formalien verbunden ist (BMF 18.11.09, Tz. 21 ff.).  

    Darüber hinaus sollte zum Jahresende - auch bei nur einem Fahrzeug - geprüft werden, ob die Kostendeckelung Anwendung findet, wenn die tatsächlichen Kfz-Kosten unter dem pauschalen Nutzungswert liegen. Damit lässt sich der Privatanteil hierauf begrenzen. Das kommt vor allem in Betracht, wenn der Pkw voll abgeschrieben ist und ist auch bei mehreren privat genutzten Pkw zulässig (BMF 18.11.09, Tz. 18 ff.).  

    Rechnungs-abgrenzungsposten  

    • Einnahmen und Ausgaben sind in dem Jahr auszuweisen, zu dem sie wirtschaftlich gehören - Bilanzierungsgebot. Auf die Bildung von RAP darf jedoch verzichtet werden, wenn die abzugrenzenden Beträge von untergeordneter Bedeutung sind und das Jahresergebnis kaum beeinflussen. Als unwesentlicher Betrag ist dabei die GwG-Grenze von 410 EUR angemessen (BFH 18.3.10, X R 20/09, BFH/NV 10, 1796).
    • Die bei Kreditaufnahme gezahlte Bearbeitungsgebühr ist aktiv über die Laufzeit abzugrenzen, wenn der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (BFH 22.6.11, I R 7/10).

    Rücklage, § 6b  

    Eine Rücklage gem. § 6b EStG ist Ende 2011 mit Zinszuschlag aufzulösen, wenn sie im Jahr 2007 gebildet worden war und im laufenden Jahr keine reinvestitionsfähigen Maßnahmen erfolgt sind oder nicht mit einer Gebäudeherstellung begonnen wurde. Der rettende Übertrag auf einen geschlossenen sog. 6b-Immobilienfonds ist möglich und zu überdenken.  

    Rücklage, Ersatzbeschaffung  

    Sie ist 2011 aufzulösen, wenn sie aus Grundstücksabgängen in 2009 und Abgängen beweglicher Wirtschaftsgüter in 2010 resultiert. Ist die Investition noch geplant, kann eine Verlängerung beantragt werden (R 6.6 Abs. 4 S. 5 EStR).  

    Für die Ersatzbeschaffung (un)beweglicher Anlagegüter ist auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Rücklage vor der Ersatzbeschaffung möglich, wenn außergewöhnlich hohe Teilherstellungskosten, Anzahlungen oder eine Sicherung der Finanzierung von Maßnahmen zur Schadensbeseitigung vorliegen.  

    Rückstellung, Aufbewahrungspflicht  

    Möglich für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen als ungewisse Verbindlichkeiten: Anteilige Grundstücksaufwendungen für Vorratsräume, Aufwendungen für die Einrichtung im Archiv, anteilige Personalkosten sowie interne und externe Kosten für Archivierung, Sicherung und Lesbarmachung der Datenbestände. Zur Berechnung darf der jährliche Kostenbetrag mit dem Faktor 5,5 multipliziert werden (BFH 18.1.11, X R 14/09, BStBl II 11, 496). Zu aktivieren ist auch der Aufwand zur Anpassung betrieblicher EDV-Systeme (OFD Münster 15.4.10, Kurzinfo ESt Nr. 6/2010). Das Ergebnis sollte für eine spätere BP ausreichend dokumentiert werden. Rückstellungen sind unter Berücksichtigung der erwarteten künftigen Kostenverhältnisse sowie der Abzinsung zu bewerten (§ 253 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 HGB).  

    Rückstellung, Betriebsprüfung  

    Ein Großbetrieb kann eine Rückstellung für Betriebsprüfungen für Kosten der künftigen BP bilden, auch wenn am Bilanzstichtag noch keine Prüfungsan- ordnung vorliegt, z.B. anteilig für Raum, Steuerberater, eigenes Personal (FG Baden-Württemberg 14.10.10, 3 K 2555/09, Revision unter I R 99/10).  

    Rückstellung, Instandhaltung  

    Für unterlassene Instandhaltungsarbeiten, die innerhalb der ersten drei Monate des kommenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, ist in der Steuerbilanz zwingend eine Rückstellung zu bilden (R 5.7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 11 S. 4 EStR). Das beinhaltet jedoch keine turnusmäßigen Erhaltungsarbeiten. Sie müssen daher noch 2011 durchgeführt werden, um den Gewinn zu mindern. Durch das BilMoG wurde das Wahlrecht bezüglich des Ansatzes von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung (§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB a.F.) gestrichen.  

    Rückstellung, künftige  

    Verpflichtung  

    Für eine Rückstellung für künftige Verpflichtungen erfolgt die Bewertung zum Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB) mit den erwarteten Preisen, Kosten, Inflationsraten und Lohnerhöhungen bei Inanspruchnahme. Verpflichtungen mit Restlaufzeiten von über einem Jahr sind mit dem Durchschnittszins der Bundesbank (www.bundesbank.de/download/statistik/abzinsungszinssaetze.pdf) abzuzinsen und die hierdurch entstehenden Aufwendungen und Erträge gesondert im GuV-Finanzergebnis auszuweisen (§ 277 Abs. 5 S. 1 HGB). Dabei kommt es zur Durchbrechung der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz: Künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen in der Steuerbilanz nicht berücksichtigt werden und für Abzinsungen wird ein einheitlicher Zinssatz von 5,5 % verwendet. Die unterschiedliche Bewertung führt zur Bildung von latenten Steuern.  

    Rückstellung, Pauschalen  

    Gleichartige ungewisse Verbindlichkeiten lassen sich auf der Grundlage der Erfahrungen aus der Vergangenheit durch eine Pauschalrückstellung passivieren, Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unternehmen nur zum Teil mit der Summe der Verpflichtungen in Anspruch genommen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG). Das betrifft auch Garantie- und Kulanzrückstellungen.  

    Rückstellung, Pensionszusage  

    Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer 2011 zumindest teilweise auf die Pensionsanwartschaft, weil die GmbH in eine finanzielle Krise geraten ist, kann das verschiedene Steuerfolgen nach sich ziehen. Bei gesellschaftlicher Veranlassung liegt in Höhe des werthaltigen Teils der erdienten Anwartschaft Zufluss von Arbeitslohn und bei der GmbH eine verdeckte Einlage vor. Soll die Altersversorgung künftig nur nicht weiter anwachsen, ist lediglich die betragsmäßige Reduzierung maßgebend (ausführlich: OFD Niedersachsen 15.6.2011, S 2742 - 202 - St 242).  

    Rückstellung, ungewisse  

    Verbindlichkeit  

    Geschäftliche Unterlagen sind dahingehend zu sichten, ob und in welcher Höhe eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden muss. Dabei müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Eine Inanspruchnahme ist daher erst wahrscheinlich, wenn der Betrieb ernstlich damit rechnen muss (R 6.11 Abs. 1 EStR). Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften unterliegt nicht dem Passivierungsverbot in der Steuerbilanz, wenn sie der Erwerber gegen Schuldfreistellung übernommen hat. Es handelt sich um eine ungewisse Verbindlichkeit (BFH 16.12.09, R 102/08, BStBl II 11, 566).  

    Rückstellung, Urlaub  

    Die Berechnung für ausstehende Urlaubstage kann unter Einbezug des Weihnachtsgelds erfolgen, sofern sich das 13. Monatsgehalt aus dem Anstellungs- bzw. Tarifvertrag ergibt. Anzusetzen ist dabei: Jahresgehalt / 250 Arbeitstage ohne Urlaub x ausstehende Urlaubstage (BFH 29.1.08, I B 100/07, BFH/NV 08, 943). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr bemisst sich die Rückstellung zeitanteilig und kann nur insoweit für den Urlaub gebildet werden, der auf den vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Urlaubsjahres entfällt (FG Berlin-Brandenburg 24.6.09, 12 V 12238/08, rkr.). Es sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden. An Silvester 2011 verfällt nicht genommener Urlaub, wenn vertragliche Regelungen fehlen und kein Übertragungsgrund vorliegt. Eine Übertragung auf 2012 ist ausnahmsweise möglich, wenn dringende betriebliche oder beim Arbeitnehmer liegende Gründe (z.B. Arbeitsunfähigkeit) dies rechtfertigen. Dann ist der Urlaub laut Bundesurlaubsgesetz in den ersten drei Monaten im Folgejahr zu nehmen (BAG 9.8.11, 9 AZR 425/10 und 9 AZR 352/10).  

    Sachzuwendungen  

    Im Fall von Sachzuwendungen an Geschäftspartner (§ 37b Abs. 1 EStG) und an eigene Mitarbeiter (Abs. 2 EStG) kann die Einkommensteuer übernommen werden. Soll die Pauschalierung noch für 2011 erreicht werden, ist sie spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung auszusprechen. Für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer ist die Pauschalierung bis zum für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung geltenden Termin möglich; Einzelheiten: FinBeh Berlin 18.5.09, III B - S 2334 - 1/2009, StEK EStG § 37 b/9).  

    Schuldzinsen, Überentnahme  

    Sofern der Abzug betrieblicher Schuldzinsen durch Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG droht, sollten noch 2011 Entnahmen reduziert, Einlagen getätigt oder gezielt gewinnerhöhende Maßnahmen ergriffen werden. Die Einlage kurz vor und die Wiederentnahme kurz nach dem Jahreswechsel kann Gestaltungsmissbrauch darstellen (FG Baden-Württemberg 18.3.09, 2 K 160/06, Revision unter VIII R 32/09). Daher sollte der eingelegte Betrag erst nach ein paar Wochen in 2011 wieder entnommen werden. Ein Erwerb von Anlagegegenständen sollte grundsätzlich über Fremdmitteln und laufende Ausgaben mit Eigenmitteln finanziert werden, da die Abzugsbeschränkung von Schuldzinsen nicht für Investitionsdarlehen gilt. Dies bringt bei der Gewerbesteuer keine Nachteile, da ohnehin der gesamte Finanzierungsaufwand dem Gewinn hinzugerechnet wird. Die Überentnahme gilt auch, wenn Kapital- an Personengesellschaften beteiligt sind, selbst wenn die Mittel im Konzern verbleiben und die Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre besitzt (FG Düsseldorf 18.3.10, 11 K 2486/08 F, Revision unter IV R 20/10). Beachten sollten Personengesellschaften die gesellschafterbezogene Zuordnung der Überentnahme, damit der Sockelbetrag nicht ins Leere läuft, soweit einzelne Gesellschafter keine Überentnahmen getätigt haben (BMF 7.5.08, IV B 2 - S 2144/07/0001, BStBl I 08, 588).  

    Spenden  

    Geldspenden über das Firmenkonto oder Sachspenden aus dem Betriebsvermögen (siehe BMF 4.5.11, IV C 4 - S 2223/07/0018 :004), die noch in 2011erfolgen, wirken sich mit 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder mit 0,4 % der Summe von Umsätzen und Gehältern aus.  

     

    Begünstigt sind auch Auslandsspenden (siehe BMF 16.5.11, IV C 4 - S 2223/07/0005 :008, BStBl I 11, 559).  

    Steuerberater  

    Da private Honorare nicht mehr zu den Sonderausgaben zählen, sollte eine konkrete Zuordnung der Aufwendungen auf die Gewinneinkünfte erfolgen.  

    Veräußerungsgewinn  

    Wurde im laufenden Jahr der Betrieb aufgegeben oder verkauft und ist im Veräußerungsgewinn ein Teilbetrag für GmbH-Anteile oder Aktien enthalten, der unter das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG fällt und deshalb nicht nach § 34 EStG tarifbegünstigt ist, wird der Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG vorrangig mit diesem Gewinn verrechnet (BFH 14.7.10, X R 61/08). Die Finanzverwaltung hatte bisher den Freibetrag zuungunsten der Unternehmer aufgeteilt. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr aus, wird der Gewinn im Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen (BFH 18.8.10, X R 8/07). Steht diese Zuordnung zum Jahreswechsel an, sollte der Austrittszeitpunkt so gewählt werden, dass sich der Gewinnanteil in einem der beiden VA optimal auswirkt.  

    Verjährung, Bescheid  

    Bei verjährungsbedrohten Steuerbescheide (z.B. für 2006, Abgabe 2007) können noch neue Tatsachen gem. § 173 AO berücksichtigt werden. Ausreichend ist rechtzeitig vor Jahresende ein formloser schriftlicher Antrag auf Änderung. Ablaufhemmung gibt es, wenn bis 31.12.2011 eine Betriebsprüfung begonnen wurde oder Rechtsbehelf oder Änderungsantrag anhängig sind.  

    Verjährung, Betriebsprüfung  

    Meldet das FA kurz vor Jahresende eine BP an, um die drohende Festsetzungsverjährung zu verhindern, entfällt die Ablaufhemmung durch einen Antrag auf zeitlich befristetes Hinausschieben des Beginns rückwirkend, wenn das FA nicht vor Ablauf von zwei Jahren mit der Prüfung beginnt (BFH 17.3.10, IV R 54/07, BStBl II 11, 7). Die Ablaufhemmung entfällt dagegen nicht, wenn ein unbefristeter bzw. zeitlich unbestimmter Antrag gestellt wird (Nr. 3 AOAE zu § 171 AO).  

    Verjährung, Rechnungen  

    Zum 31.12.2011 verjähren Rechnungen, die 2008 gestellt wurden. Rechtzeitige Mahnungen oder Vollstreckungsbescheide vor Silvester unterbrechen diese Verjährungsfrist. In beiden Alternativen muss die gerichtliche Mahnung noch im laufenden Jahr beim säumigen Zahler eingehen. Die außergerichtliche Geltendmachung durch ein eigenes Mahnschreiben reicht nicht aus.  

    Verjährung, Vorbehalt  

    Bei Steuerfestsetzungen nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sollte der Ablauf der Festsetzungsfrist überprüft werden. Wurden die Erklärungen für 2006 in 2007 abgegeben, verjähren Bescheide mit Ablauf des 31.12.2011. Nur ein rechtzeitiger Änderungsantrag bis Silvester hält den Fall offen.  

    Verlust, Erblasser  

    Da Rechtsnachfolger einen vom Erblasser ungenutzten Verlustabzug gem. § 10d EStG bei ihrer eigenen Veranlagung nicht nutzen können, sollten bei betagten Firmeninhabern vorsorgliche Maßnahmen vorgenommen werden - z.B. die Reduzierung bestehender Verlustvorträge, der Aufschub von größeren Investitionsvorhaben, Verzicht auf Wahlrechte bei der Sonder-AfA und bei Rücklagen in der Bilanzaufstellung oder der Verkauf von Wirtschaftsgütern mit stillen Reserven an die künftigen Erben.  

    Verlust, Vortrag  

    Um sich den in der Höhe begrenzten Verlustvortrag komplett zu sichern, sollte im laufenden Geschäftsjahr die Entstehung von Verlusten oberhalb von 1 Mio. EUR (Ehegatten das Doppelte) vermieden werden, etwa durch das Verschieben von Ausgaben oder ein Vorziehen von Einnahmen.  

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen  

    Der Sonderausgabenabzug ist bei ab 2008 abgeschlossenen Vereinbarungen nur beim Übertrag von Betriebsvermögen erlaubt - insbesondere Einzelunternehmen, Anteile an OHG, KG, GbR, atypisch stiller Gesellschaft mit Gewinneinkünften, Anteil an Erben- oder Gütergemeinschaft mit Gewinneinkünften, den Mitunternehmeranteil an einer Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, die unentgeltliche Aufnahme des Übernehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie GmbH-Anteile bei mindestens 50 %iger Beteiligung, wenn der ehemalige und neue Besitzer für die GmbH tätig ist (BMF 11.3.10, IV C 3 - S 2221/09/10004, BStBl I 10, 227).  

    Verrechnungspreis  

    Durch die Wirtschaftskrise hatte sich oftmals die Grundlage für Verrechnungspreise innerhalb verbundener Unternehmen verändert. Hier könnten Anpassungen geboten sein. Da rückwirkende Änderungen grundsätzlich nicht zulässig sind, sollten noch vor dem Jahresende die Konditionen entsprechend angepasst und die Neuregelungen ausreichend dokumentiert werden. Das beinhaltet auch die berücksichtigte Interessenslage beider Parteien, wonach es zu einer ausgewogenen Preisanpassung kommt.  

    Verzögerungsgeld  

    Finanzämter dürfen dieses Druckmittel zwischen 2.500 und 250.000 EUR festsetzen, wenn sich Unternehmer unkooperativ zeigen, z.B. während der Betriebsprüfung angeforderte Unterlagen nicht, nicht vollständig oder erst mit Verzögerung vorlegen, erwünschte Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht oder nicht zeitnah erteilen oder dem Prüfer den Datenzugriff nicht oder verspätet einräumen. Im Rahmen einer BP muss damit gerechnet werden, dass Finanzbeamte dieses Druckmittel mit einem repressiven und präventiven Charakter verstärkt einsetzen (FG Schleswig-Holstein 3.2.10, 3 V 243/09). Nicht zulässig ist, mehrfach ein Verzögerungsgeld festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige sich dauerhaft weigert, Unterlagen vorzulegen (BFH 16.6.11, IV B 120/10). Er muss es aber auch dann zahlen, wenn er seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt. Unter diesem Aspekt ist ratsam, sich sorgfältig auf eine angekündigte Außenprüfung vorzubereiten und die diversen gesetzlichen Mitwirkungspflichten zu beachten. Unternehmer sollten im Vorgriff - etwa im Rahmen der Abschlussarbeiten - kontrollieren, ob alle Buchführungsunterlagen in Papier- und Datenform vollständig zur Verfügung stehen und ein umfassender Datenzugriff gewährleistet ist.  

    Vorsteuer  

    Eingangsrechnungen sind daraufhin zu prüfen, ob diese sämtliche Angaben enthalten, die für den Abzug der ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer erforderlich sind. Kann es zu späteren Entgeltminderungen aufgrund von Boni oder Rabatten kommen, ist auch darauf in der Rechnung hinzuweisen. Kleinbetragsrechnungen bis 150 EUR müssen lediglich das Ausstellungsdatum, den Namen und die Anschrift des Leistenden, die Bezeichnung der Leistung sowie Bruttoentgelt und Steuersatz enthalten.  

    Wechsel AfA-Methode  

    Der Wechsel von der degressiven auf die lineare AfA bei beweglichen WG bringt Vorteile, wenn sie schon länger im Betrieb sind und die verbleibende Restnutzungsdauer maximal vier Jahre beträgt. Dann ist die lineare meist höher als die degressive AfA. Der Wechsel von der linearen AfA zur degressiven AfA gelingt nicht (§ 7 Abs. 3 S. 1 EStG).  

    Wechsel der Gewinnermittlungsart  

    Einzelkaufleute werden gem. §§ 241a HGB, 141 AO von Bilanzierungsvorschriften befreit, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren höchstens 50.000 EUR Gewinn und 500.000 EUR Umsatz aufweisen. Bei Neugründungen gilt das schon bei Unterschreitung am ersten Abschlussstichtag. Für die Prüfung der Grenzen reicht eine Überleitung aus der 4/3-Rechnung auf den handelsrechtlichen Umsatz und Gewinn. Bei Wechsel ist auf den Übergangszeitpunkt eine besondere Gewinnermittlung vorzunehmen, um die Doppel- oder Nichterfassung von Erträgen und Kosten zu korrigieren. Personenhandelsgesellschaften unterliegen unabhängig von ihrer Größe der Bilanzierungspflicht. Für kleine Kaufleute bringt die 4/3-Rechnung durch die simple Erfassung von Einnahmen und Ausgaben entsprechend ihrem Zu- bzw. Abfluss Kostenentlastung und Arbeitserleichterung. Zudem wird die E-Bilanz vermieden. Um dies frühzeitig in Anspruch nehmen zu können, sind bilanzpolitische Maßnahmen in Grenzbereichen sinnvoll. So können Gewinne oder Umsätze auf zwei Jahre verteilt werden, sodass es ab dem Folgejahr zu einer Befreiung von der Bilanzierung kommen kann. Die Handelsbilanz bietet aber einen deutlich höheren Informationsgehalt und betriebswirtschaftliche Grundlagen für Unternehmensplanung und Kreditvergabe durch Gläubigerbanken. Daher müsste zumindest eine gesonderte Vermögensaufstellung angefertigt werden.  

    Weihnachten  

    Viele Firmen führen zu Weihnachten übliche Grußkartenaktionen durch. Da die eigenen Wünsche bei den Geschäftspartnern oft im Berg der Weihnachtspost unbeachtet werden, lohnt eine zeitliche Verschiebung. Eine Neujahrskarte sorgt hier für deutlich mehr Beachtung. Wie jedes Jahr steht die Personalplanung für die Feiertage an. Das beinhaltet nicht nur Notdienste während der Feiertage, sondern auch die Sorge um die Datensicherung.  

    Weihnachtsfeier  

    Die am Ende eines Jahres übliche Weihnachtsfeier führt nur dann nicht zu Arbeitslohn, wenn pro Arbeitnehmer nicht mehr als die Freigrenze von 110 EUR inklusive Umsatzsteuer aufgewendet wird und es sich maximal um die zweite Betriebsveranstaltung in 2011 handelt. Aufwendungen für teilnehmende Angehörige der Belegschaft werden dem einzelnen Arbeitnehmer zugerechnet (R 19.5 Abs. 5 LStR). Wird die Freigrenze von 110 EUR überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. Dies kann der Arbeitgeber pauschal gem. § 40 Abs. 2 EStG übernehmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Daher müssen auch Aushilfskräfte eingeladen werden (FG München 30.4.09, 15 K 3193/06). Unschädlich ist hingegen, wenn sich die Weihnachts- oder Jahresabschlussfeier über zwei Tage mit Übernachtung hinzieht (R 19.5 Abs. 3 LStR). Gibt es im Rahmen der Feier Sachgeschenke, fließen die bei einem Bruttobetrag bis 40 EUR in die Berechnung der Freigrenze ein, teurere Präsente sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und können vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.  

    Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für Speisen und Getränke ohne betragsmäßige Begrenzung als Betriebsausgaben abziehen. Die pauschale Kürzung um 30 % gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG betrifft ausschließlich Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass (z.B. an Geschäftsfreunde, Kunden), nicht hingegen eine rein betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtung (BFH 26.1.10, VI B 95/09, BFH/NV 10, 875).  

    Zuschläge,  

    steuerfrei  

    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie zum Grundlohn gezahlt werden und ein Nachweis der begünstigten Arbeitszeiten geführt wird. Da zulässig ist, die Zuschläge zunächst pauschal zu gewähren, wenn der Einzelnachweis bis zum Jahresende erfolgt (R 3b Abs. 7 LStR), sollte dies terminlich beachtet werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 823 | ID 150137